Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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die Verwaltung unter der Leitung des Chefs fuͤhrt. Die Mitglieder dieser Sektio- 
nen oder Direktionen haben blos berathende Stimmen. 
Wegen einer besondern Intendantur der Domainen und Forsten, 
die verbunden mit der Sektion und ausgeruͤstet mit praktischen und lokalen 
Kenntnissen, hauptsaͤchlich an Ort und Stelle wirken soll, werden wir noch das 
Naͤhere bestimmen. 
Außer jenen Sektionen oder Direktionen stehen unmittelbar unter dem Chef 
des Departements fuͤr die Einkuͤnfte des Staats und jenen Sektionen, nach ihrem 
Ressort: 
1. die Regierungen in Absicht auf ihren Wirkungskreis, besonders die Ab- 
„Habe— Deputationen, 
.die Hauptstempel-Kammer, 
3 die technische Oberforst-Deputation, welche zugleich Prüfungs-Be- 
hörde der Forstbedienten ist, nebst der Forst-Karten- -Kammer. 
B. Die Abtheilung für die Generalkassen und die Geldinstitute 
des Staats. 
Diese hat zu besorgen: 
1. die Verwaltung des öffentlichen Schatzes und der Ueberschüsse, 
2. die Generalkassen, 
3. die General-Buchhaltung, 
4. das Etatswesen, wegen dessen eine besondere ausfuͤhrliche Anordnung ertheilt 
werden wird. 
Jeder Verwaltung soll jaͤhrlich nach dem Etat ein bestimmter Kredit bei 
den Generalkassen bewilligt werden, auf den sie anweisen kann. Zu allem was 
uͤber die hiernach genehmigte Summe hinausgeht, ist Unsere besondere Zustim- 
mung und Unser Befehl an die Abtheilung fuͤr die Generalkassen erforderlich. 
5. Das Staats-Schuldenwesen. 
6. ODie Lotterien. 
7. Die Leitung der Geldinstitute des Staats, namentlich der Bank und der See- 
handlung und insofern der Staat dabei konkurrirt, die der Geldinstitute und 
des Kreditweseus der Provinzen, Korporationen und Gemeinden; mithin auch 
der landschaftlichen Kreditspsteme, nach den oben bei der Abtheilung für die 
Gewerbe= und Handelspolizei gegebenen Bestimmungen. 
8. Das Munzwesen in Absicht auf das Finanzielle dabei, den Metallankauf 
u. s. w. 
9. Die
	        
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