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allgemeinen Polizei gehoͤren, uͤberlaͤßt er deren Besetzung, so wie die ganze in—
nere Oekonomie, dem Departement der allgemeinen Polizei, welches mit ihm nö-
thigenfalls communicirt.
Insbesondere müssen auch die andern Ministerien und Departements, in
Rücksicht auf den National-Wohlstand, bei dem Hypotheken= und Pupillenwe-
sen mit einwirken.
Ueber alle gemeinsame Gegenstände findet nach ihrer Beschaffenheit, eine
Berathung, entweder unter Einzelnen, oder im Staatsrathe statt.
Die Gesetz-Kommission ist zwar dem gesammten Staatsrath untergeordnet;
es soll aber bei derselben durch den Justizminister besonders darauf gehalten wer-
den, daß sie wegen der in sein Fach einschlagenden Gesetze, mit vorzüglichen
Rechtsgelehrten stets besetzt werde.
Außer den im Allgemeinen zu Unserer Genehmigung vorbehaltenen Füällen,
muß Uns der Justizminister
1. alle zu Unserer Vollziehung geeignete Kriminal-Erkenntnisse in der bisher
üblichen Art vorlegen;
2. Uns die erforderlichen Uebersichten des Zustandes der Rechtspflege durch
Vorlegung der Generallisten über die Geschäftsführung sämmtlicher Justiz-
behörden mit seinen Bemerkungen gewähren.
Diese theilt er auch dem Staatsrath mit.
3. Die Verwendung der für die Rechtspflege ausgesetzten Fonds bleibt ihm zwar
überlassen; jedoch ist Unsere Einwilligung nöthig zu jeder Personalvermeh-
rung, zur Erhöhung der Besoldungen über die zu bestimmenden Normalsätze
und zu Remunerationen, die nicht aus Besoldungs-Ersparnissen herrühren.
4. Zur Besetzung aller oberen Stellen, mit Inbegriff der Raths= und der Ju-
stizdirigenten-Stellen in allen größern Städten, muß er ebenfalls Unsere Ge-
nehmigung einholen.
5. Straferkenntnisse gegen Königliche Diener, wodurch sie von ihrem Amte auf
eine Zeitlang oder auf immer entfernt werden, desgleichen Begnadigungsge-
suche und Anträge die sie betreffen, können nicht anders, als nach geschehe-
nem Vortrage im Staatsrath, durch solchen an Uns gebracht werden.
Unmittelbar unter dem Justizminister stehen:
1. Das Obertribunal.
f. Das Kammergericht in Berlin und die Oberlandesgerichte, als
a##bingal. Collegien.
C 2 3. Alle