Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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dem Nominalwerth angenommen werden. Es versteht sich von selbst, daß die 
Erwerber von Domainen-Grundstücken die darauf haftenden Pfandbriefe über- 
nehmen, oder daß für solche den Gläubigern andere von gleichem Betrage hege- 
ben werden müssen, im Fall sie abgelöset werden. 
Ferner haben Wir beschlossen, die geistlichen Güter in Unserer Monarchie 
zu säkularisiren und verkaufen zu lassen, das Aufkommen davon aber gleichfalls 
dem Stkaatsschulden-Abtrage zu widmen, indem Wir für vollständige Pensioni- 
rung der jetzigen Pfründner und für reichliche Ootirung der Parreien, Schulen 
und milden Stiftungen sorgen. Wir haben hierin nicht nur das Beispiel fast 
aller Staaten und den allgemeinen Zeitgeist vor Uns, sondern auch die Ueber- 
zeugung, daß Wir weit mehr der Gerechtigkeit gemäß handeln, wenn Wir jene 
Güter unter den oben erwähnten Bedingungen zur Rettung des Staats verwen- 
den, als wenn Wir zu diesem Ende das Vermögen Unserer getreuen Untertha- 
nen stärker anziehen wollten. 
Were es thunlich, nur Unsere Domainen schnell genug gegen baares 
Geld umzusetzen; so würde der Werth derselben allein hinreichen, Unsern Ver- 
Ppflichtungen zu genügen, ohne irgend einen Anspruch an das Kapital-Vermögen 
Unserer getreuen Unterthanen zu machen. 
Da dieses aber ganz unmöglich ist, da durch Anlehn im Auslande der 
Zweck nicht allein zu erfüllen siehet, obgleich Wir Maaßregeln genommen haben, 
diese Quelle, so weit es nur immer geschehen bann, zu benutzen, so bleibt nichts 
übrig, wenn der Staat gerettet werden soll, als das Fehlende an baarem 
Gelde im Lande selbst anzuschaffen. 
Wir wollen dieses aber — mit Ausnahme einer ein für allemal, jedoch in 
mehreren monatlichen Terminen zu entrichtenden sehr maßigen Steuer, von de- 
nen, die sich von der Arbeit ihrer Hände nähren und nur ein ganz geringes Ver- 
mögen besitzen; — nicht als eine Auflage, weder auf das Vermogen, noch auf 
das Einkommen, verlangen, sondern nur als ein Anleih, behufs Tilgung der Kon- 
tribution an Frankreich, auf Unsere, wie oben schon erwähnt ist, zur Befreiung 
des Staats von Schulden bestimmten Domainen und die geistlichen Güter. Die- 
ses Anleih soll zu vier Procent jährlich richtig verzinset werden, und Wir sichern 
dessen Wiederbezahlung durch spezielle Hypothezirung eigner dazu anzuweisender 
Domainenämter und geistlicher Güter, die überdeim noch solidarisch dafür haften 
und die Zinsenzahlung leisten sollen. Es sollen Bedingungen damit verknüpft 
werden, wodurch die Masse der Staatspapiere, die man zu F nach dem Nomi- 
nalwerth dabei wird anbringen können, vermindert und der Werth der übrig blei- 
benden erhöhet wird, und das Anleih soll man auch nicht auf einmal, sondern 
binnen zwei Jahren in halbjahrigen Terminen entrichten. 
Ein besonderes Edikt wird hierüber das Nähere bestimmen. 
Durch Ersparnisse, wo sie irgend ohne erhebliche Nachtheile angebracht 
werden
	        
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