Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Die Versteuerung des Branntweins geschieht 
a) durch Erhebung der Consumtions-Steuer vom Getreide, und 
b) durch den Blasen-Zins. 
Die erstere wird bei der Deklaration des Schrotes zur Mühle entrichtet, sie 
beträgt 
3 gLGr. für den Berliner Scheffel Weizen-Schrot, 
2 gGr. 4 P. - - Rocken- 
2 gGr. für den - -Gersten- 
und gründet sich auf folgende Berechnung: 
Durch den Blasenzins werden 10 gute Pfennige für das Quart erhoben, 
mithin von einem Scheffel Weizen zu 18 Quart . 15gGr. 
die fehlenden .-. . 3 — 
zur Erfüllung des Tarif- Satzes von . . . 18 gGr. 
werden an Consumtionssteuer gezahlt. « 
Der Blasenzins von einem Scheffel Rocken zu 14 Quart 
beträgt . . . . 11 gGr. 8 Pf. 
die fehlenden . — 4 — 
zur Ergaͤnzung des Satzes von . . . gGr. — Pf. 
werden als Consumtionssteuer entrichtet. 
Der Blasenzins Hon einem Scheffel Gerste zu 12 2 Quart betraͤgt 10 gGr. 
die fehlenden 2 
zu Erreichung des Tarif; Sotes von 12 gGEr. 
werden als Consumtionssteuer eingezogen. 
Kein Brenner darf Schrot oder Mehl von Anderen kaufen. Auch ist es ihm 
nicht erlaubt, von dem zum eigenen Bedarf declarirten Getreide, es sey zum 
Verbacken oder zum Brauen, etwas zum Branntweindrennen zu verwenden. 
Die Erhebung der Consumtionssteuer geschieht von dem Branntwein- 
Schrot in den Ortschaften, wo nur Dorfs-Einnehmer sich befinden, nach vor- 
hergegangener schriftlicher Deklaration, welche 
die ualltat und des Getreides, 
und 
die Zahl der Säcke, worin das Schrot zur Mühle gebracht werden 
soll, enthalten muß. Zugleich ist in den Deklarationen jedesmal zu bemerken: 
ob das Branntwein-Schrot gemalzt öder ungemalzt zur Mühle geht. 
Auf den Säcken muß der Inhalt derselben nach Scheffeln bemerkt seyn, und 
überhaupt muß hierunter alles dasjenige beobachtet werden, was F. 4 und 5. 
den Gewerbetreibenden bei der Deklaration zur Mühle, zur Pflicht gemacht 
worden ist. 
Jahrgang 1810. G Die 
 
	        
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