Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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fuͤr ein Kalb, Schaaf, Ziege, Hammel oder 
Bock bis 25 Berliner Pfund Gewicht . — Rthlr. 5 ggr. 
- 10 
wenn das Stück mehr wieggt — - 
für ein Schwein bis 80 Pfund Gewicht — 6 
. 110 = " .. — " 8 — 
uͤber 120 „ - — e 12 — 
Lämmer werden nur den ersten Sommer über als kleines, nachher aber, mit- 
hin vom 1 1ten Oktober an, als großes und altes Vieh versteuert. 
Wer zur eigenen Consumtion und nicht zum Verkauf schlachtet, decla- 
rirt das, der Schlachtsteuer unterworfene Stück Vieh bei dem Einnehmer münd- 
lich genau nach der Qualität, und erhält nach Berichtigung der Geflle die 
nölhige Quittung, welche jedoch nur auf 2 Tage gültig ist. Der Tag an 
welchem die Quittung ausgestellt worden, wird für voll gerechnet, und über 
jedes Stück Vieh wird eine besondere Ouittung ausgefertigt. Die Schlachtung 
muß hierauf sofort erfolgen. Wer bei einer Schlachtung betroffen wird, die 
nur durch eine über 2 Tage alte Quittung gerechtfertigt werden kann, wird 
als Defraudant behandelt. 
Wer zum feilen Verkauf schlachtet, muß in den nur mit Dorfs-Ein- 
nehmern versehenen Orten jede Schlachtung schriftlich declariren. Auch die 
Wiehmäster, Brauer, Brenner und Müller müssen in solchem Falle schriftlich 
declariren. Diese Declaration muß die Gattung des Schlachtviehes nach den 
oben bemerkten Stück-Sätzen und die Stunde, wo selbige dem Consumtions- 
Steuer-Officianten eingehändigt worden, genau enthalten; der Letztere bemerkt 
dagegen unter der Quittung die Stunde der Ausstellung. 
Innerhalb 24 Stunden muß demnächst die Schlachtung erfolgen, ge- 
schiehet solche später, so wird der Gewerbetreibende als Defraudant be- 
handelt. · 
Kein Hausschlaͤchter darf auf eine Schlacht-Quittung, welche nach 
Maaßgabe des vorstehenden resp. über 2 Tage oder 24 Stunden alt ist, eine 
Schlachtung vornehmen, und nur diejenige Gattung Vieh darf er schlachten, 
welche die Quittung besagt. Jede Quittung, auf welcher der Tag oder die 
Stunde der Ausstellung abgeändert worden, ist ungültig, mithin die darauf 
vorgenommene Schlachtung als eine Defraudation zu behandeln. 
Das Normal-Gewicht für die erste Klasse der Ochsen oder Stiere ist 
auf 400, das der Kühe und Färsen auf 300 Pfund angenommen. 
Behauptet der Schlachtende, daß das Stück Rindvieh nicht das Nor- 
mal-Gewicht hat, so muß dasselbe gewogen werden; bestätigt sich dabey seine 
Behauptung, so wird der Betrag der zu entrichtenden Steuer mit 3 Pf. für 
das Pfund berechnet, und was hiernach durch den Stück-Satz von resp. 4 
und 3 Thalern zu viel gezahlt worden ist, muß zur Rückzahlung unter Bei- 
fügung
	        
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