Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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c. Das richtig befundene Gemahl müssen die Müller, nach vorhergegangener 
Abmessung der Mahlmetze in den Provinzen, wo solche noch nicht abgeschafft 
werden kann, Post für Post neben einander setzen, und die Steuer-Quittun- 
en an die Säcke heften oder in die Kröpfe derselben einbinden, bei der Ver- 
mahlung aber solche an den Gang befestigen und nach beendigtem Gemahl 
die Quittungen einreißen. Für die pünktliche Befolgung dieser Vorschriften 
sind die Müller allein verantworklich, und kann ihnen in keinem Falle der 
Einwand, ·· 
daß die Quittungen durch die Mahlgaͤste abhaͤnden gekommen oder von 
denselben das Getreide nicht Post fuͤr Post neben einander gestellt worden 
zur Entschuldigung gereichen. 
d. Das Staub= und Steinmehl muß in besonderen Kasten aufbewahrt werden. 
. Ohne ausdrückliche Concesskon darf kein Müller, 
zum feilen Verkauf backen, noch zum eigenen Bedarf oder zum Verkauf 
Bier brauen oder Branntwein brennen. 
f. Will ein Müller für Ausländer mahlen; so muß er dazu die Genehmigung 
der Regierung nachsuchen, welche die, nach der Localität zur Sicherung 
Unserer Consumtions-Steuer-Revenuen nöthigen Controllen anordnen wird. 
S. 10. 
Kein Kupferfchmidt darf ohne schriftliche, sorgfältig aufzubewahrende Er- Vetpflich- 
laubniß des treffenden Consumtions-Steuer-Offizianten eine Branntweinblase zung derguu- 
oder Braupfanne repariren. 
Ist der Erlaubnißschein ertheilt, so liegt dem Kupferschmidt ob, für den 
Fall, daß durch die Reparatur der Inhalt oder die Form der Blase oder Pfanne 
verändert wird, demjenigen Aceise-Amte, welches den Erlaubnißschein ausge- 
siellt hat, davon Anzeige zu machen. 
Keine neue Braupfanne oder Branntweinblase, gleichviel ob sie zum Luttern, 
Wienen, oder Destilliren bestimmt ist, darf ohne Vorwissen des Accise-Amtes, 
wohin der künftige Eigenthümer den Blasenzins zu entrichten hat, verkauft wer- 
den. Der Kaufer muß zuvor eine schriftliche Oeclaration machen, solche dem 
gedachten Amte einhändigen, welches unter Beydruckung des Amts-Siegels 
bemerkt 
„daß der Verkauf erfolgen könne.“ 
Nur auf Vorzeigung eines solchen Attestes darf der Verkauf geschehen. 
Sollte die Erfahrung lehren, daß noch mehrere Controllen zur Sicherung 
der Consumtions-Steuer nöthig sind, so müssen sich die Kupferschmiede denselben 
willig unterwerfen. 
C. 11. 
In den Grenz-Dörfern, worunter in der Regel diejenigen verstanden wer= uewpfch- 
den, welche nur zwey Meilen von der Landes-Grenze entfernt liegen, müssen Schünker auf 
Jahrgang 1810. H die dem dlatten
	        
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