Verfahren
bei der Im-
portation der
Backwaaren,
des Bieres
und Brannt-
weins und des
Fleisches in
die Städte.
die daselbst etablirten Schänker besondere Bücher halten, worin die Eigenthümer
der einländischen Brauereyen und Brennereyen das von ihnen bezogene Getränke
einschreiben. Auf den Grund dieser Bücher geschiehet die Revision der Schänker
durch die Consumtions-Steuer-Offizianten. Unseren Regierungen bleibt es über-
lassen, die Form derselben vorzuschreiben, solche auch, wenn es wegen des Con-
sumtions-Steuer-Interesse nöthig seyn sollte, noch in anderen, als den Grenz-
Oertern einzuführen.
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Zur möglichsten Belebung des einländischen Verkehrs haben Wir beschlossen:
daß Backwaaren, Bier, Fleisch und Branntwein vom platten Lande,
theils ganz frey, theils gegen Zahlung einer mäßigen Ergänzungs-Accise
in die Städte eingeführt werden dürfen. Die Zahlung der Ergänzung
hört auf, sobald die Partikular-Accise (Verzehrungs-Steuer von weni-
gen Objekten) zu Stande kommt, und Stadt und plattes Land wegen der
Abgaben gleich gesetzt sind.
Zur Sicherung Unsers Consumtions-Steuer-Interesse sind jedoch dabei fol-
gende Vorschriften zu beobachten:
a) Alle Bewohner des platten Landes, welche die genannten Gegenstände ein-
bringen, sind verpflichtet, sich in den Städten, wo Thorschreiber sind, bei
diesen, wo aber dergleichen sich nicht befinden, bei dem Accise-Amte zu mel-
den, und das zur Stadt Gebrachte nach Quantität und Qualität genau zu
declariren. In welchen Fällen die Thorschreiber die Declaranten allein
abfertigen dürfen, und in welchen Fällen sie solche an die Accise-Aemter
verweisen müssen, schreibt die Instruktion für die Aceise-Aemter,
die vorläufige Reform des Accise-Wesens und Einführung der Land-
Consumtionssteuer betreffend,
vor.
b) Brod aus Rockenmehl gebacken kann ohne Legitimation des Einbringers,
im Innern des Landes zur Stadt gebracht werden;
in Städten, welche nur eine Meile von der Grenze entlegen sind, muß
sich jedoch der Einbringer durch ein besiegeltes Attest des Consumtions=
Steuer-Rendanten seines Bezirks als ein Einländer legitimiren;
Weizenbrod und Kuchen, Grütze, Graupen, Puder, Stärke, Mehl ohne
Unterschied der Gattung, können nur dann ohne Cntrichtung der stadtischen
Accise-Gefälle frei eingelassen werden, wenn der Einbringer sich durch ein
Attest eines Consumtions-Steuer-Amtes, wohin er steuerpflichtig ist, aus-
weiset,
daß er sich mit der Fabrikation oder dem Verkauf dieser Objecte abgiebt,
und in Absicht der davon zu entrichtenden Consumtions-Abgaben, ge-
hörig controllirt wird.
Ein