Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

Verfahren 
bei der Im- 
portation der 
Backwaaren, 
des Bieres 
und Brannt- 
weins und des 
Fleisches in 
die Städte. 
die daselbst etablirten Schänker besondere Bücher halten, worin die Eigenthümer 
der einländischen Brauereyen und Brennereyen das von ihnen bezogene Getränke 
einschreiben. Auf den Grund dieser Bücher geschiehet die Revision der Schänker 
durch die Consumtions-Steuer-Offizianten. Unseren Regierungen bleibt es über- 
lassen, die Form derselben vorzuschreiben, solche auch, wenn es wegen des Con- 
sumtions-Steuer-Interesse nöthig seyn sollte, noch in anderen, als den Grenz- 
Oertern einzuführen. 
. 12 
Zur möglichsten Belebung des einländischen Verkehrs haben Wir beschlossen: 
daß Backwaaren, Bier, Fleisch und Branntwein vom platten Lande, 
theils ganz frey, theils gegen Zahlung einer mäßigen Ergänzungs-Accise 
in die Städte eingeführt werden dürfen. Die Zahlung der Ergänzung 
hört auf, sobald die Partikular-Accise (Verzehrungs-Steuer von weni- 
gen Objekten) zu Stande kommt, und Stadt und plattes Land wegen der 
Abgaben gleich gesetzt sind. 
Zur Sicherung Unsers Consumtions-Steuer-Interesse sind jedoch dabei fol- 
gende Vorschriften zu beobachten: 
a) Alle Bewohner des platten Landes, welche die genannten Gegenstände ein- 
bringen, sind verpflichtet, sich in den Städten, wo Thorschreiber sind, bei 
diesen, wo aber dergleichen sich nicht befinden, bei dem Accise-Amte zu mel- 
den, und das zur Stadt Gebrachte nach Quantität und Qualität genau zu 
declariren. In welchen Fällen die Thorschreiber die Declaranten allein 
abfertigen dürfen, und in welchen Fällen sie solche an die Accise-Aemter 
verweisen müssen, schreibt die Instruktion für die Aceise-Aemter, 
die vorläufige Reform des Accise-Wesens und Einführung der Land- 
Consumtionssteuer betreffend, 
vor. 
b) Brod aus Rockenmehl gebacken kann ohne Legitimation des Einbringers, 
im Innern des Landes zur Stadt gebracht werden; 
in Städten, welche nur eine Meile von der Grenze entlegen sind, muß 
sich jedoch der Einbringer durch ein besiegeltes Attest des Consumtions= 
Steuer-Rendanten seines Bezirks als ein Einländer legitimiren; 
Weizenbrod und Kuchen, Grütze, Graupen, Puder, Stärke, Mehl ohne 
Unterschied der Gattung, können nur dann ohne Cntrichtung der stadtischen 
Accise-Gefälle frei eingelassen werden, wenn der Einbringer sich durch ein 
Attest eines Consumtions-Steuer-Amtes, wohin er steuerpflichtig ist, aus- 
weiset, 
daß er sich mit der Fabrikation oder dem Verkauf dieser Objecte abgiebt, 
und in Absicht der davon zu entrichtenden Consumtions-Abgaben, ge- 
hörig controllirt wird. 
Ein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.