Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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4. Verhandlungen mit den Staͤnden, insofern sie vor die hoͤchste Behoͤrde ge- 
oͤren; 
5. die Angelegenheiten der hoͤheren Polizei; 
6. was die Thronlehen, die hoͤchsten geistlichen Wuͤrden, als die Bischoͤflichen 
Erbämter, höhere Hofchargen, Orden, Rang und Etikette 2c. und andere Hof- 
sachen betrifft. 
Unmittelbar untergeordnet sind ihm 
7. das Archiv, 
8. Die Oberrechnungskammer. 
III. Aus den Staatsministern, oder andern Unserer Räthe, die Chefs der 
Verwaltungszweige sind. 
Die Ministerien bestehen in dem: 
1. Ministerium des Innern, 
2. Ministerium der Finanzen, 
3,. Ministerium der Justiz, 
4. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
5. Ministerium des Kriegs-Departements. 
Das Ministerium des Innern hat folgende Abtheilungen, deren jede einen 
besonderen Chef erhält, welche Sitz und Stimme im Staatsrath haben; 
a. für die allgemeine Polizei im ausgedehntesten Sinn, dazu auch das Medizinal- 
wesen gehört; 
b. für die Gewerbe und den Handel; 
c. für den Cultus und öffentlichen Unterricht; 
d. fuͤr das Postwesen. 
Das Ministerium der Finanzen: 
a. für die sämmtlichen Einkünfte des Staats; 
b. für das General-Kassenwesen und die Geldinstitute, 
IV. Aus dem Staats-Sekretair. 
Er sorgt für die eigentliche Geschaftsführung des Staatsraths, führt wäah- 
rend der Berathung das Protokoll darüber, und contrasignirt die von dem Staats- 
kanzler zu vollziehenden Beschlüsse. Auch ist er Präsident der Gesetz= und Ober- 
Examinations-Kommission. 
V. Aus Mitgliedern, die Unser Allerhöchstes Vertrauen dazu besonders berufen 
wird. Ihre Ernennung geschieht nicht auf Lebenszeit, sondern auf die von 
uns bestimmte Frist, oder für einen bestimmten Gegenstand. 
So weit Wir nicht Allerhöchstselbst bei persönlicher Anwesenheit im Staats-- 
rath Unsere Befehle und Entscheidungen ertheilen, geschieht solches aus Unserm 
Kabinet. 
In diesem haben beständigen Vortrag: 
1. der Staatskanzler, 
2. ein
	        
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