Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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No. 8.) Edikt über die Aufhebung der Natural-, Fourage und Brod-eieferung. 
Vom 30sten Oktober 1810. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von 
Preußen 2c. . 
Thun kund und fügen hiemit zu wissen: 
Im Verfolg des Edikts vom 27. Oktober über die künftige Finanz-Verwal= 
tung setzen Wir fest: 
1) Die Natural-Fourage-Lieferung und die Getreide-Lieferung zur Verpflegung 
des Militairs mit Brod, hört vom 1. Januar 1811 auf. 
2) Der Bedarf wird künftig in der Regel durch freiwillige Lieferung der Unter- 
thanen auf den Grund abzuschließender Contracte und erst wenn dies Schwie- 
rigkeiten findet, durch Entreprencurs herbeigeschafft. 
3) Die Bezahlung erfolgt nach den contractmäßigen Preisen aus den Staats- 
Kassen. 
4) Im Fall die Abstellung der bisherigen Zwangslieferungen durch die Unter- 
thanen vom 1. Januar 1811 für das nächstfolgende Quartal zu schwierig 
oder die Ablieferungen schon geschehen seyn sollten; so wird doch die für 
diesen Zeitraum gelieferte Fourage nach dem diesjährigen Martini-Markt- 
preis der Hauptstadt der Provinz gezahlt. 
5) Sollte bei eiligen Märschen des Militairs die Fourage aus den Magazinen 
nicht zur Stelle geschafft werden können, so bleiben Unsere in der Nähe 
wohnende Unterthanen verpflichtet, den erforderlichen Bedarf gegen Be- 
zahlung des Martini-Marktpreises abzuliefern. 
Signatum Berlin, den 30. Oktober 1810. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Hardenberg. 
(INo. 9.)
	        
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