Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

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Wir befehlen allen öffentlichen Behörden überall nach den Bestimmungen 
dieses Edikts zu verfahren und auf die Beobachtung desselben genau zu halten. 
Berlin, den 2ten November 1810. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
  
« A. 
Tarif, 
nach welchem, in Gemäßheit des Edikts vom 2. November 1810, die Gewerbe- 
Steuern zu bestimmen sind. 
  
Erste Klasse. 
Ein Thaler. — 
Ein Thaler 8 gEr. 
Ein Thaler 16 gGr. 
jährliche Gewerbe-Steuer, nach Verschiedenheit des Erwerbs. 
Alle Handwerker, welche auf Bestellung allein und ohne Gehülfen arbeiten. 
Schlächter, die hauptsächlich nur für Lohn schlachten. 
Bäcker, die hauptsächlich nur für Lohn backen. 
Lohnbrauer, Lohnbrenner, Lohnmüller. 
Zimmerleute und Maurer, die selbst und nur mit einem Handlanger arbeiten. 
Setzschiffer auf Kähnen unter 30 Last, die Last zu 60 Berliner Scheffeln gerechnet. 
Steuerleute auf Seeschiffen unter 60 Last. 
Tabulett-Kramer. 1 
Wiktualienhändler im Detail, in Ortschaften unter 1000 Menschen. 
10. Die niedrigste Klasse der Kornmesser und ähnliche Handlungs-Handlanger. 
11. Bier= und Branntweinschänker, ohne Gehülfen. 
12. Bürstenbinder. 
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