Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1892. (41)

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Abschnitt  III.
Extrapostbeförderung.

S.  68.

I.  Die  Gestellung  von  Extrapostpferden  kann  nur  auf  denjenigen  Straßen  ver-  ent
langl  werden,  auf  welchen  die  Postverwaltung  es  übernommen  hat,  Reisende  mit  Extrapostpferden
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II.  Auf  diesen  Straßen  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Poslhalter  en  Gestellung
von  snipultspe  nur  auf  die  Besörderung  von  Reisenden  mit  ihrem  Gepäck.

Il.  Ausnahmsweise  können  jedoch  auch  zu  Fuhren,  bei  welchen  die  Beförderung
von  Gegensländen  die  Hauptsache  ist,  Erxtrapostpferde  gestelll  werden,  sofern  die  Gegenstände
  von  einer  Person  begleilet  und  beaussichtigt  werden  und  ihre  Beförderung  überhaupt
  ohne  s  und  Nachtheil  bewerkstelligt  werden  kann.

IV.  Posthalter  sind  nicht  verpflichtet,  zu  den  eigenen  oder  gemiethelen  Pferden
der  Astend  Vonsponnyserde  herzugeben.

§.  64.

I.  An  Pferdegeld  sind  für  jedes  Extrapostpferd  und  für  jedes  Kilometer  20  Pf.  Bahbrat·
u  zahlen.  t  die
U.  Das  Wagengeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Gattung  des  Wagens  lerde.
oder  Schlittens  für  das  Kilome
II.  Größere,  als  viersitzige  Wagen  ver  Schitten  herzugeen,  sind  die  ch
nicht  wesichte.
Die  Besugniß,  Posthaltereiwagen  zur  Weiterreise  über  den  Punkt  hinaus  zu
—’ie  wo  der  nächste  Pferdewechsel  stattfindet,  kömnen  Reisende  nur  durch  ein  Abkommen
  mit  dem  Yosthalter  erlangen,  welcher  den  Wagen  herzugeben  sich  bereit  finden
läht,  und  dessen  Sorge  es  überlassen  bleibt,  die  Rückbeförderung  des  ledigen  Wagens  auf
seine  Kostend  za  bewirken.
a  Vesieuͤgeld  beträgt  sũr  jeden  Extraposlwagen  auf  jeder  Station  25  Pf.
Auf  anderen  D  als  den  wirklichen  Stationen,  findet  die  Erhebung  der  Bestellgebühr
nicht  statt.
n  VI.  Für  das  Schmieren  eines  jeden  Wagens,  der  nicht  von  der  Post  gestellt  ist,  1.  Shtrirr.
sind  25  rn  zu  zahlen.
I.  Auf  Verlangen  der  Reisenden  sind  die  Poslhalter  perpflichtet,  die  Wagen  l  8  8
—im  Für  die  Erleuchtung  zweier  Laternen  werden  20  Pf.  für  jede  Stunde  der  vor.  w
schriftsmäßigen  Beförderungszeit  erhoben.  Ueberschiehende  Minuten  werden  für  eine  halbe
Stunde  gerechnet.  Die  Erleuchtungskosten  müssen  stationsweise  da,  wo  die  Erleuchlung
verlangt  wird,  von  den  Reisendenvor  der  Abfahrt  mit  den  anderen  Gebühren  berichtigt  erden
VIII.  Das  etwaige  Wegegeld,  sowie  die  sonstigen  Wege-  2c.  Abgaben  werden  nach  (.  upetd
den  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Tarisen  erhoben.  Unentgestlich  gergegebene  e  8
Mehrbespannung  kommt  bei  Berechnung  des  Wegegeldes  nicht  in  Betracht.

gengeld.

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