Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Ein  Prozent  des  Kapitals  der  100,000  Rthlr.  nebst  den  ersparten  Zinsen  von
den  zur  Amortisation  gelangten  Obligationen  zur  Tilgung  verwendet  wird-Die
  Amortisationsbetraͤge,  sowie  die  Zinsen  der  Schuld  werden  durch  die  auf
alle  bei  der  Melioration  des  Nieder-Oderbruches  betheiligten  Grundstuͤcke  nach
Maaßgabe  des  größeren  oder  geringeren  von  der  Melioration  für  sie  zu  erwartenden
  Vortheils  zu  repartirenden  und  von  den  Besitzern  mit  den  landesherrlichen
  Steuern  einzuziehenden  Beitrage  aufgebracht.
g.  5.

Die  jaͤhrlich  zur  Auszahlung  kommenden  Obligationen  werden  durch  das
Loos  bestimmt.  Die  gezogenen  Nummern  werden  vor  dem  1.  Januar  des
betreffenden  Jahres  in  den  im  §.  2.  genannten  Blaͤttern  bekannt  gemacht,
worauf  dann  die  Auszahlung  des  Kapitals  und  der  Zinsen  in  dem  zunaͤchst
folgenden  Zinstermine  am  1.  Juli  erfolgt.

Ausgelooste  oder  gekündigte  Obligationen,  deren  Betrag  in  dem  fesigesetzten
  Termine  nicht  erhoben  wird,  können  innerhalb  der  nächsten  zehn  Jahre
auch  in  späteren  Terminen  zur  Einlösung  präsentirt  werden,  sie  tragen  aber
von  der  Verfallzeit  ab  keine  Zinsen  mehr.  Sind  dagegen  zehn  Jahre  nach
ihrer  Fälligkeit  verflossen,  so  verlieren  sie  ganz  ihren  Werth.  Ebenso  werden
Zinskupons  werthlos,  wenn  sie  innerhalb  vier  Jahren  nach  ihrem  Fülligkeits-Termine
  nicht  abgehoben  werden.  Zinskupons,  welche  bei  früherer  Einlösung
des  Kapitals  noch  nicht  fällig  sind,  müssen  mit  der  Schuldverschreibung  zurückgegeben
  werden,  widrigenfalls  deren  Betrag  von  der  Kapitalzahlung  in  Abzug

ebracht  wird.  -
gerrach  g.  6.

Ein  Ankauf  von  Obligationen  an  der  Boͤrse  unter  dem  Nennwerth
zum  Zweck  der  Amorktisation  (F.  4.)  findet  nicht  statt.

F.  7.
·  Die  Obligationen  und  Zinsscheine  werden  nach  den  beigedruckten  Formularen
  ausgefertigt  und  von  drei  dazu  bevollmächtigten  Mitgliedern  des  Repraͤsentantenkollegiums
  durch  Unterschrift,  beziehungsweise  durch  Faksimile  der
Unterschrift,  vollzogen.

Obligation
der
Deichbaugesellschaft  zur  Melioration  des  Nieder-Oderbruches.

Dritte  Serie
—
über  Einhundert  Thaler.

 

D.  Deichbangesellschaft  zur  Melioration  des  Nieder-Oderbruches  verschuldet
dem  Inhaber  dieser  Schuldverschreibung  die  Summe  von  Einhundert  Thalern,
deren