Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Plan

zu  einer
für  Rechnung  der  Deichbaugesellschaft  zur  Melioration  des  Nieder-Oderbruchs
  ferner  zu  Begzirenden  Anleihe  im  Betrage
von  100,000  Thalern.
g.  1.

Zufolge  Beschlusses  des  durch  die  Verordnung  vom  22.  August  1848.
.  9.  und  10.  (Gesetz-Sammlung  von  1848.  S.  283.  bis  285.)  konstituirten
Repräsentantenkollegiums  vom  15.  September  1855.  soll  für  Rechnung  der
Deichbaugesellschaft  zur  Melioration  des  Nieder-Oderbruches,  außer  den,  laut
Privilegil  vom  5.  November  1849.  emittirten  1,300,000  Rehlrn.  und  den  laut
Privilegil  vom  26.  Juli  1854.  emittirten  100,000  Rthlrn.  noch  ferner  eine
Summe  von  100,000  Rthlrn.  zur  Bildung  eines  Reservefonds  angeliehen
werden,  welcher  insbesondere  dazu  dienen  soll,  um  für  diejenigen  Besitzer  der
durch  die  Melioration  gegen  den  Rücksflau  der  Oder  bereits  geschützten  Grundsiücke,
  welche  momentan  nicht  zahlungsfähig  sind,  die  Meliorationsbeiträge  zur
Deckung  der  Zinsen  von  den  emittirten  Obligationen  verzinslich  vorzuschiegen,
sowie  auch  verzinsliche  Vorschüsse  zu  gewähren,  um  solche  Grundstücke  durch
Lokalmeliorationen  völlig  rentabel  zu  machen.

2.

Ueber  diese  Anleihe  sollen  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen
versehene  Obligationen  im  Betrage  von  100  Rthlrn.  ausgegeben  werden,  welche
zur  Unterscheidung  von  den  bereits  ausgegebenen  die  Bezeichnung  „dritte  Serie“
  erhalten.  Die  Darleiher  begeben  sich  des  Kuͤndigungsrechts.  Dem  Repräsentantenkollegium
  aber  steht  die  Befugniß  zu,  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren
  die  Obligationen  durch  Aufruf  im  Preußischen  Staats-Anzeiger,  in  der
Vossischen  und  in  der  Haude-Spenerschen  Berliner  Zeitung,  dem  Potsdamer
und  Frankfurter  Amtsblatt  und  dem  Ober-Barnimschen  Kreis-Anzeiger  mit
einer  sechsmonatlichen  Frist  zu  kündigen  und  die  Rückzahlung  nach  Maaßgabe
der  unter  G.  4.  und  5.  enthaltenen  Bestimmungen  zu  bewirken.  "6

Sollte  eines  ober  das  andere  der  bezeichneten  Blätter  eingehen,  so  bestummt
  der  Oberpräsident  der  Provinz  Brandenburg,  in  welchem  anderen  Blatte
stalt  des  eingegangenen  die  Bekanntmachung  erfolgen  soll.

.  3.

Die  Verzinsung  dieser  Obligationen  erfolgt  mit  vier  und  einem  halben
Prozent  jaͤhrlich  und  zwar  in  halbjaͤhrlichen  Terminen,  jedesmal  am  2.  Januar
und  1.  Juli.  Die  Auszahlung  der  Zinsen  geschieht  bei  der  Deichbaukasse  zu
Freienwalde  a.  d.  O.  oder  in  Berlin  bei  der  Königlichen  Seehandlung.

S.  4.

Die  Rückzahlung  des  Darlehns  wird  dadurch  sicher  gestellt,  daß  nach

Vollendung  der  im  F.  1.  genannten  Meliorationsanlagen  allsährlich  mindestens
(.  434..)  in