Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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benesend  ble  Kraftloserklärung  der  Wechsel  und  der  in  Artikel  301  und  302  des  Handelegesetzbuchs
bezeichneten  Papiere.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Rathes  und  unter  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
Artikel  1.

In  Bezug  auf  die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  Wechsel  gelten  außer
den  Bestimmungen  des  Art.  73  in  Verbindung  mit  dem  betreffenden  Inhalte  des  Art.  98,
Ziff.  9  der  allgemeinen  deutschen  Wechselordnung  folgende  Vorschriften:

Artikel  2.

Das  zuständige  Gericht  ist  das  des  Zahlungsortes,  bei  Wechseln  bis  zum  Betrage
von  200  fl.  das  Oberamtsgericht,  von  da  an  das  Kreisgericht.  Dieselben  haben  hiebei
die  für  Handelssachen  bestehenden  Vorschriften  zu  beachten.

Artikel  3.

Zur  Begründung  des  Antrags  auf  Kraftloserklärung  muß  der  Anrufende  eine  Abschrift
des  Wechsels  vorlegen  oder  dessen  wesentlichen  Inhalt  und  alle  zu  seiner  vollständigen  Erkennbarkeit
  erforderlichen  Merkmale  angeben,  auch  den  Besitz  und  Verlust  bescheinigen.

Artikel  4.

Auf  das  Gesuch  wird  in  berathender  Sitzung  verfügt.

Findet  das  Gericht  die  Angaben  und  Belege  nicht  genügend,  so  kommen  die  Bestimmungen
  der  Art.  5  und  6  des  Gesetzes  über  die  Kraftloserklärung  von  Inhaberpapieren
  vom  heutigen  Tage  zur  Anwendung.

Artikel  H.

Werden  die  Angaben  und  Belege  für  genügend  erkannt,  so  erläßt  das  Gericht  eine
öffentliche  Aufforderung  an  den  unbekannten  Inhaber  des  Wechsels,  denselben  binnen
einer  in  der  Aufforderung  zu  bestimmenden  Frist  dem  Gericht  vorzulegen,  widrigenfalls
der  Wechsel  für  kraftlos  werde  erklärt  werden.

Von  der  getroffenen  Verfügung  ist  der  Anrufende  sogleich  zu  benachrichtigen.