Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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Aulage  B.
—.

Anweisung

für  das
Obduktionsverfahren  bei  ansteckenden  Krankheiten  der  Hausthiere.

I.  Allgemeine  Hestimmungen.

8.  1.
Die  dem  beamteten  Thierarzte  unter  Mitwirkung  der  von  dem  Besitzer  etwa  zugezogenen  Sachverständigen
  obliegenden  Obduktionen  sollen  in  Gegenwart  des  leitenden  Beamten  der  Polizeibehörde  oder
emes  von  demselben  beauftragten  Beamten  ausgeführt  werden.

g.  2.
Die  Obduktionen  müssen  in  der  Regel  so  schnell  als  möglich,  bei  Rotz  und  Tollwuth  aber,
wenn  es  angänglich  ist,  erft  nach  dem  Erkalten  der  Kadaver  vorgenommen  werden.
Die  von  dem  Tode  der  Thiere  bis  zur  Obduktion  verstrichene  Zeit  ist  im  Protokoll  zu  erwähnen.

g.  3.
Die  Sachverständigen  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zur  Verrichtung  der  Obduktion  nothwendigen
  Sektionsinstrumente  zur  Stelle  und  im  gehörigen  Zustande  sind.

S.  4.

Die  Obduktionen  sind  an  einem  passenden  Orte  auszuführen.  Die  Polizeibehörde  hat  für  die
zur  Ausführung  der  Obduktion  etwa  erforderliche  Hülfsmannschaft  zu  sorgen.

II.  Perfahren  bei  der  Gbduktion.

g.  5.

Die  Obduktionen  haben  den  Zweck,  über  den  Ausbruch  einer  Seuche  Gewißheit  zu  erlangen
oder  die  Krankheit  eines  Thieres  rücksichtlich  der  Entschädigungsleistung  festzustellen.  Die  Obduzenten
doben  diesen  Zweck  beim  Erheben  des  Befundes  zu  beachten  und  alle  Mittel  zur  Erreichung  dieses
Vweckes  zu  erschöpfen.