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Aulage B.
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Anweisung
für das
Obduktionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere.
I. Allgemeine Hestimmungen.
8. 1.
Die dem beamteten Thierarzte unter Mitwirkung der von dem Besitzer etwa zugezogenen Sachverständigen
obliegenden Obduktionen sollen in Gegenwart des leitenden Beamten der Polizeibehörde oder
emes von demselben beauftragten Beamten ausgeführt werden.
g. 2.
Die Obduktionen müssen in der Regel so schnell als möglich, bei Rotz und Tollwuth aber,
wenn es angänglich ist, erft nach dem Erkalten der Kadaver vorgenommen werden.
Die von dem Tode der Thiere bis zur Obduktion verstrichene Zeit ist im Protokoll zu erwähnen.
g. 3.
Die Sachverständigen haben dafür zu sorgen, daß die zur Verrichtung der Obduktion nothwendigen
Sektionsinstrumente zur Stelle und im gehörigen Zustande sind.
S. 4.
Die Obduktionen sind an einem passenden Orte auszuführen. Die Polizeibehörde hat für die
zur Ausführung der Obduktion etwa erforderliche Hülfsmannschaft zu sorgen.
II. Perfahren bei der Gbduktion.
g. 5.
Die Obduktionen haben den Zweck, über den Ausbruch einer Seuche Gewißheit zu erlangen
oder die Krankheit eines Thieres rücksichtlich der Entschädigungsleistung festzustellen. Die Obduzenten
doben diesen Zweck beim Erheben des Befundes zu beachten und alle Mittel zur Erreichung dieses
Vweckes zu erschöpfen.