Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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verdient gemacht haben, Unsern Königl. Preuß. Johanniterorden sowohl aus 
Höchsteigener Bewegung ertheilen, als auf die Anträge des Großmeisters 
nach geschehener Prufung zu ertheilen Uns vorbehalten, auch, wann Wir es 
gut finden, Berichte Unserer General-Ordenskommission über diesen Gegen- 
stand erfordern. 
XI. Die Insignien dieses Ordens sollen bestehen in einem goldenen, 
achtspitzigen weiß emaillirten Kreuz ohne die bisherige große Krone darüber, in 
dessen vier Winkeln der mit einer goldenen Krone gekrönte Königl. Preußische 
schwarze Adler sich befindet, und welches an einem schwarzen Bande um den 
Hals getragen wird; desgleichen in einem auf der linken Seite des Kleides. 
befindlichen weißen Kreuz. 
XII. Der Großmeister trägt ein größeres Kreuz an einem breiteren 
Bande, wie auch ein größeres gesticktes Kreuz. Die Ritter tragen ein blei- 
neres Kreuz an einem schmaleren Bande, wie auch ein kleineres Kreuz auf 
der linken Seite des Kleides. 
XIIII. Dem Großmeister und den Riltern ertheilen Wir die Befugniß 
zur Tragung der in der Anlage Li#t. a. beschriebenen Uniform. 
XIV. Die bisherigen Ritter behalten die alten Insignien. 
XV. Den im IX. und X. Artikel der gegenwärtigen Urkunde bezeich- 
neten, von Uns Allergnädigst zu Rittern künftig zu ernennenden Personen, 
werden Wir durch Unsere General-Ordenskommission bekannt machen lassen, 
was sie gegen Erhaltung der Insignien des Königl. Preußischen Johanniter= 
ordens zu entrichten haben. 
XVI. Wir erweitern hiermit die durch Unsere Urkunde vom 1 Sten Ja- 
nuar 1810. Unserer General-Ordenskommission in Angelegenheiten der Königl. 
Preuß. Orden und Ehrenzeichen ertheilten Aufträge, Amtspflichten und Amts- 
befugnisse bahin, daß dieselben sich auf Unsern Königl. Preuß. Johanniter= 
orden mit erstrecken sollen, und behalten Uns vor, einen Ritter dieses Ordens 
zum Mitgliede dleser Unserer General-Ordenskommission dergestalt zu ernen- 
nen, daß die Angelegenheiten dieses Ordens von Unserer ganzen General- 
Ordenskommisston, mit Zuziehung des gedachten Mitgliedes, bearbeitet wer- 
den sollen. 
XVII. Der Verlust Unsers Königl. Preußischen Johanniterordens soll 
in denselben Fällen und auf dieselbe Weise von Uns Hoöchstselbst ausgesprochen 
werden, welche in Unserer Erweiterungsurkunde vom 18ten Januar 1810. für 
die Königl. Preuß. Orden und Ehrenzeichen im 17ten Paragraph der gedachten 
Erweiterungsurkunde bezeichnet sind. 
X 2 Ur-
	        
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