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worin sie ihre Hauptbesitzungen haben, oder ihren letzten Wohnsitz hatten
(wie nach H. 6.) fiskalisch verfahren, und auf Einziehung ihres jetzigen und
kuͤnftigen Vermoͤgens in Unsern Staaten erkannt; desgleichen werden sie Un—
serer Koͤniglichen Orden und Ehrenzeichen, mit welchen sie etwa bekleidet
sind, von Uns verlustig erklaͤrt werden.
§#. 21. Zu den im vorstehenden F. bestimmten Strafen, kömmt auch
noch die, auf vorgängige Untersuchung, durch Urtel und Recht zu verhängende
Todesstrafe, wenn ein solches Individunm mit den Waffen in der Hand, ge-
gen sein Vaterland streitend, ergriffen wird.
Wir befehlen, daß gegenwärtiges Edikt öffentlich bekannt gemacht,
und daß von Unsern Behörden nach solchem genau verfahren werde.
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
So geschehen und gegeben Berlin, den 2ten Julius 1812.
CL. S.) Friedrich Wilhelm.
Hardenberg. Goltz. Kircheisen.
No. 115.)