Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

8. Alle in dieses Interesse §. 5, 6, 7. einschlagende Angelegen- 
heiten sollen unter 
dem Vorsitze des Kreisdirektors, und 
der Theilnahme des Stadtrichters in der Kreisstadt, 
(auch ist der Justizdirektor des Stadtgerichtes in einer Hauptstadt auf 
Verlangen des Polizeidirektorii bei wichtigen Angelegenheiten an dessen 
Sitzungen Theil zu nehmen und als Justitiar desselben, zu konkur- 
riren gehalten,) 
von Deputirten der Gemeinden verwaltet werden, deren für jeden Kreis 
sechse bestellt werden, und unter der Benennung: 
„Kreis-Verwaltung“ 
mit jenen Staatsbeamten ein Kollegium bilden. 
. 9. Auch wird denselben die Revision der Repartitionen zu Ge- 
meindebedürfnissen, die Untersuchung und Entscheidung über die deshalb geführ- 
ten Beschwerden übertragen. 
S 10. Die Kreisverwaltung beschließt unabhängig von den Instruk- 
tionen ihrer Kommittenten und ohne alle weitere Verantwortlichkeit als der, 
eines dolosen oder fahrläßigen Verfahrens, über die Korporationsangelegen- 
heiten des Kreises und die ihr speciell kommittirten Geschäfte. 
9. 11. Der Kreisdirektor und der Justitiarius sind jedoch für die 
Gesetzmäßigkeit ihrer Beschlüsse in soweit verantwortlich, als dieselben wider 
Verbotzgesetze anlaufen, oder den Staatszweck gefährden. Die Obliegenheit 
des Iustitiarius ist, in solchen Fällen seine Protestationen mit Anführung 
der Rechtsgründe schriftlich einzulegen; die Obliegenheit des Kreisdirektors, 
die Ausführung zu verweigern und zu untersagen, in zweifelhaften Fal- 
len aber die Ausführung bis zur Entscheidung der Oberbehörde zu sus- 
pendiren. 
§. 12. Die Wahl der Kreisdeputirten geschieht auf die Weise, daß 
die städtischen Gemeinden durch ihre Stadtverordneten auf 500 Einwohner 
einen Wahlherren, die Gutsbesitzer und bei deren Abwesenheit außer dem 
Kreise, ihre Wirthschaftsdirektoren oder Gutspächter, eine gleiche Zahl von 
Wahlherren wie die Gesammtheit der städtischen Gemeinden, jede bäuerliche 
Gemeinde durch die Bauerwirthe einen Wahlherrn, ernennen. 
MWon denen durch die bauerlichen Gemeinden ernannten Wahlherren, 
wird jedoch nur eine gleiche Anzahl, wie von den Stadtgemeinden abgeord- 
net werden, zur Wahl verstattet und diese durch das Loos bestimmt. 
§. 13. Die Magistrate veranlassen die Wahlen durch die Stadtver- 
ordneten, die Kreisdirektoren die der Gutsbesitzer unter ihrem Vorsitz, die 
Schulzen
	        
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