Verwaltern ernannt, und die von den Magistraͤten, nach bisheriger Verfassung
ausgeuͤbte Theilnahme, findet fernerhin nur unter der Leitung des Polizei—
direktors Statt, welcher dafuͤr allein verantwortlich bleibt. Auch wird diese
Theilnahme fernerhin nicht von der Gesammtheit des Magistrats, sondern
durch Deputationen (zusammengesetzt aus Magistratspersonen und Stadtver-
ordneten, oder Bürgern) ausgeübt, welche unter der Direktion des Polizei-
direktors oder dessen Stellvertreter stehen, in dessen Namen verfügen und im
Verhältnisse gegen denselben, blos eine konsultative Stimme haben.
Die Stadtverordneten sind schuldig, in allen zum Ressort des Polizei=
direktorii gehörigen Angelegenheiten Weisuugen von demselben anzunehmen.
§S. 30. Diese Bestimmungen (G. 35.) finden auch in den zu den Krei-
sen geschlagenen Städten Anwendung, welche besondere, den Kreisdirektoren
untergeordnete Polizeidirektorien haben. Ooch bleiben hier die Landespolizei-
angelegenheiten den Kreisdirektoren vorbehalten.
. 37. Ausgenommen von dem Ressort der Kreis= und Polizeidirekto=
ren in Beziehung auf die Landespolizeiangelegenheiten, werden für jetzt noch
die Landeskulturangelegenheiten und die Regulirung der bäuerlichen Verhält-
nisse, deren Bearbeitung den Landesökonomiekollegien und Generalkommissa-
riaten vorbehalten bleibt.
§. 38. In der Regel tritt die Wirksamkeit des Kreisdirektorii in Be-
ziehung auf die Lokalpolizeiverwaltung der ihm untergeordneten Städte erst auf
Veranlassung von Beschwerden ein; Ausnahmen von dieser Regel finden Statt:
In Ansehung aller Lokalpolizeianstalten, deren Wirksamkeit und Einfluß sich
über die Kommunen, in welchen sie errichtet sind, ausdehnt, wenn sie auch der
Gemeinde ausschließlich zugehbren.
Dahin gehören speziell die Aufsicht und Kontrolle:
der Strafanstalten,
Korrektionshäuser,
Gefängnisse,
Armen= und
Krankenhäuser,
Feuerlöschanstalten,
innerhalb ihres Kreises.
1 §. 39. Die Domainenbeamten in Ansehung der Amtödörfer, die Ma-
gisträte wegen der Stadteigenthumsdörfer, die Gutsbesitzer wegen ihrer Dorf-
schaften fahren fort die Lokalpolizeiverwaltung der Dorfgerichte zu kontrolliren,
Jahrgang 1812. Dd auch