Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNo. 22.—— 
  
  
  
(No. 131.) Verordnung in Betreff der Annahme des Silbergeräths bei Abzahlung der 
Vermöogens= und Einkommenssteuer. Vom 20ften August 1812. 
U- denjenigen eine Erleichterung zu gewähren, welche ihre Vermögens- 
oder Einkommenssteuer in Silbergeräthe berichtigen wollen, wird hiermit an- 
geordnet, daß einem jeden, der sein Silbergeräthe auf diese Weise anbringen 
will, 10 Prozent des Werths für die Fassung zu Gute gerechnet werden sol- 
len. Bruchsilber und unfaconirkes ist hievon, wie natürlich, ausgenommen. 
Die Einlieferung des Silbergeräths darf aber nur bei den Provinzialdepar= 
tementskommissionen geschehen, bei welchen zu dem Ende Sachverständige an- 
gestellt werden sollen. 
Das Silber von der Berliner Probe wird in der Regel zu 114 Loth 
fein die Mark angenommen, und die Mark fein zu 13 Thlr. 20 gGr. be- 
rechnet. 
Differenzen uͤber den mehreren oder mindern Silbergehalt werden durch 
Proben der Sachverständigen entschieden. 
Liegnitz, den 20sten August 1812. 
Der Staatskanzler 
Harden berg. 
  
Jahrgang 1812. Gg [No. 132.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 19ten September 1812.)
	        
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