Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

— 177 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
— — No. 23. — 
  
  
  
(No. 134.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 23sten September 1812., betreffend die 
erweiterte Befugniß des Herrn Justizministers von Kircheisen zu 
Bewilligung des außergerichtlichen Verkaufs der Güter der Pflegbe- 
fohlnen und Diepensation von der sonst in der Regel nothwendigen 
öffentlichen Subhastatien. 
A- Ihren Antrag vom 17ten August d. J. genehmige Ich und autorifire Ich 
Sie, daß bei den Veräußerungen der Grundstücke der Pflegbefohlnen, nach 
Ihren Anweisungen zwar mit steter Hinsicht auf die bestehenden Gesetze, doch 
mit billiger Ermäßigung ihrer Anwendung nach den besondern Umständen der 
Zeit und der Lokalverhältnisse zu verfahren ist, und daß es besonders Ihrem 
Ppflichtmäßigen Ermessen überlassen bleibt, auf die Anträge der vormundschaft- 
lichen Behörden, um Dispensation von der gerichtlichen Subhastation, ohne 
sich streng an den Maaßstab des die Tare um ein Viertel übersteigenden Ge- 
bots zu binden, zu verfügen, und den Verkauf mit der Dispensation von der 
Subhastation in allen Fällen zu bewilligen, in welchen, nach dem, mit Grün- 
den unterstützten Dafürhalten der Vormünder und sonstigen Interessenten, so 
wie der vormundschaftlichen Gerichte und Pupillenkollegien, und nach Ihrer 
eigenen, auf sorgfältige Prüfung und Erwägung gegrundeten Ueberzeugung, 
das wahre Beste der Pflegbefohlnen nicht gefährdet, sondern befördert wird. 
Poksdam, den 23sten September 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister von Kircheisen. 
  
Jahrgang 1812. H h (No. 135.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten Oktober 1812.)
	        
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