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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stgaten.
— — No. 23. —
(No. 134.) Allerhöchste Kabinetsordre vom 23sten September 1812., betreffend die
erweiterte Befugniß des Herrn Justizministers von Kircheisen zu
Bewilligung des außergerichtlichen Verkaufs der Güter der Pflegbe-
fohlnen und Diepensation von der sonst in der Regel nothwendigen
öffentlichen Subhastatien.
A- Ihren Antrag vom 17ten August d. J. genehmige Ich und autorifire Ich
Sie, daß bei den Veräußerungen der Grundstücke der Pflegbefohlnen, nach
Ihren Anweisungen zwar mit steter Hinsicht auf die bestehenden Gesetze, doch
mit billiger Ermäßigung ihrer Anwendung nach den besondern Umständen der
Zeit und der Lokalverhältnisse zu verfahren ist, und daß es besonders Ihrem
Ppflichtmäßigen Ermessen überlassen bleibt, auf die Anträge der vormundschaft-
lichen Behörden, um Dispensation von der gerichtlichen Subhastation, ohne
sich streng an den Maaßstab des die Tare um ein Viertel übersteigenden Ge-
bots zu binden, zu verfügen, und den Verkauf mit der Dispensation von der
Subhastation in allen Fällen zu bewilligen, in welchen, nach dem, mit Grün-
den unterstützten Dafürhalten der Vormünder und sonstigen Interessenten, so
wie der vormundschaftlichen Gerichte und Pupillenkollegien, und nach Ihrer
eigenen, auf sorgfältige Prüfung und Erwägung gegrundeten Ueberzeugung,
das wahre Beste der Pflegbefohlnen nicht gefährdet, sondern befördert wird.
Poksdam, den 23sten September 1812.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminister von Kircheisen.
Jahrgang 1812. H h (No. 135.)
(Ausgegeben zu Berlin den 13ten Oktober 1812.)