Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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(No. 140.) Verordnung vom 20sten Oktober 1812. zum Nachtrag der Mühlen-Waage- 
Tabelle vom 15ten Februar 1811., betreffend die Gewichtsätze für Gerste 
auf Mehl. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
In Betracht, daß die Mühlen-Waage-Tabelle, welche mittelst Ver- 
ordnung vom 15ten Februar v. J. für die gesammte Monarchie zu Verwiegung 
des zur Mühle gehenden Getreides und der daraus gefertigten Fabrikate, so- 
wohl rücksichtlich der Konsumtions-Steuer-Gefälle, als des Verkehrs zwi- 
schen Müller und Mahlgästen zur Norm vorgeschrieben worden ist, keine Ge- 
wichtsätze für Gerste und Mehl verarbeitet enthält, der Verbrauch dieser Ge- 
treidesorte zu diesem Behufe gleichwohl nicht unbedeutend, und die Ergänzung 
dieser Lücke daher nothwendig ist, so haben Wir die bei der gebeutelten 
Gerste zu beobachtenden Sätze ausmitteln und daraus den beigehenden Nach- 
trag zur Mühlen-Waage-Tabelle fertigen lassen, nach welchem sich sämmtliche 
Behörden in vorkommenden Fällen zu achten haben. 
Berlin, den 20sien Oktober 1812. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg.
	        
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