Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— 
  
mm“ No. 5. — 
  
  
  
No. 80.) CEditt, betreffend die bũrgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen 
Staate. Vom Alten März 1812. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 7. 
bhaben beschlossen, den jüdischen Glaubensgenossen in Unserer Monarchie eine 
neue, der allgemeinen Wohlfahrt angemessene Verfassung zu ertheilen, erklä- 
ren alle bisherige, durch das gegenwärtige Edikt nicht bestätigte Gesetze und 
Vorschriften für die Juden für aufgehoben und verordnen wie folget: 
OH. 1. Die in Unsern Staaten jetzt wohnhaften, mit General-Privile= 
gien, Naturalisations-Patenten, Schutzbriefen und Konzessionen versehenen In- 
den znd deren Familien sind für Einländer und Preußische Staatsbürger 
zu achten. 
K. 2. Die Fortdauer dieser ihnen beigelegten Eigenschaft als Einländer 
und Staatsbürger wird aber nur unter der Verpflichtung gestattet: 
b daß sie fest bestimmte Familien-Namen fuͤhren, 
im 
daß sie nicht nur bei Fuͤhrung ihrer Handelsbuͤcher, sondern auch 
bei Abfassung ihrer Vertraͤge und rechtlichen Willens-Erklaͤrungen 
der deutschen oder einer andern lebenden Sprache, und bei ihren Na— 
mens-Unterschriften keiner andern, als deutscher oder lateinischer 
Schriftzüge sich bedienen sollen. 
§. 3. Binnen sechs Monaten, von dem Tage der Publikation dieses 
Edikts an gerechnet, muß ein jeder geschützte oder konzessionirte Inde vor der 
Jahrgang 1812. E Obrigkeit 
(Ausgegeben zu Berlin den 17ten März 1812.)
	        
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