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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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mm“ No. 5. —
No. 80.) CEditt, betreffend die bũrgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen
Staate. Vom Alten März 1812.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 7.
bhaben beschlossen, den jüdischen Glaubensgenossen in Unserer Monarchie eine
neue, der allgemeinen Wohlfahrt angemessene Verfassung zu ertheilen, erklä-
ren alle bisherige, durch das gegenwärtige Edikt nicht bestätigte Gesetze und
Vorschriften für die Juden für aufgehoben und verordnen wie folget:
OH. 1. Die in Unsern Staaten jetzt wohnhaften, mit General-Privile=
gien, Naturalisations-Patenten, Schutzbriefen und Konzessionen versehenen In-
den znd deren Familien sind für Einländer und Preußische Staatsbürger
zu achten.
K. 2. Die Fortdauer dieser ihnen beigelegten Eigenschaft als Einländer
und Staatsbürger wird aber nur unter der Verpflichtung gestattet:
b daß sie fest bestimmte Familien-Namen fuͤhren,
im
daß sie nicht nur bei Fuͤhrung ihrer Handelsbuͤcher, sondern auch
bei Abfassung ihrer Vertraͤge und rechtlichen Willens-Erklaͤrungen
der deutschen oder einer andern lebenden Sprache, und bei ihren Na—
mens-Unterschriften keiner andern, als deutscher oder lateinischer
Schriftzüge sich bedienen sollen.
§. 3. Binnen sechs Monaten, von dem Tage der Publikation dieses
Edikts an gerechnet, muß ein jeder geschützte oder konzessionirte Inde vor der
Jahrgang 1812. E Obrigkeit
(Ausgegeben zu Berlin den 17ten März 1812.)