Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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6. 23. Auch muß es bei der Festsetzung der Allg. Ger. Ord. Th. 1. 
Tit. 10. L. 352. und der Krim. Ord. §. 335. Nr. 7. und F. 357. Nr. 8., 
daß kein Jude in den benannten Kriminalfällen zur Ablegung eines eidlichen 
Zeugnisses gezwungen werden darf, so wie bei den daselbst bestimmten Wir- 
kungen eines freiwillig geleisteten Zeugeneides, künftig verbleiben. 
§. 24. In Ansehung der Präsentation der Wechsel am Sabbath, oder 
an jüdischen Festtagen behalten die §#. 989. 990. des Allg. Landrechts Th. 2. 
Tit. 8. ihre fortdauernde Gültigkeit. - 
g.25.AndieStelleder,nachdemAllg.LandtechteTh.2.Tit.1. 
S.136.zueinervollgültigenEheerforderlichenTrauung,trittbeidenEhender 
Juden die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche Anstecken 
des Ringes, und dem im K. 138 verordneten Aufgebote ist die Bekanntmachung 
in der Synagoge gleich zu achten. 
§. 26. Auf die Trennung einer vollzogenen gültigen Ehe kamn jeder 
Theil aus den in dem Allg. Landrechte Th. 2. Tit. 1.8. 669— 718. festgesetzten 
Ursachen antragen. 
§. 27. Zur Begründung der bürgerlichen Wirkungen einer gänzlichen 
Ehescheidung unter den Juden ist das Erkenntniß des gehörigen Richters hin- 
reichend und die Ausfertigung eines Scheidebriefes nicht nothwendig. 
. 28. Da, nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, neue Gesetze 
auf vergangene Fälle nicht bezogen werden können, so sind die Streitigkeiten 
über Handlungen, Begebenheiten und Gegenstände, welche das bürgerliche 
Privatrecht der Juden betreffen, und sich vor der Publikation der gegenwär- 
tigen Verordnung ereignet haben, nach den Gesetzen zu beurtheilen, die bis 
zur Publikation dieses Edikts verbindend waren, wenn nicht eiwa die bei je- 
nen Handlungen, Begebenheiten und Gegenständen Interessirte, in so fern sie 
dazu rechtlich befugt sind, sich durch eine rechtsgültige Willenserklärung den 
Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung, nach deren Publikation, un- 
terworfen haben sollten. 
#. 29. In Absicht des Gerichtsskandes und der damit verbundenen 
vormundschaftlichen Verwaltung findet ebenfalls zwischen Christen und Juden 
kein Unterschied statt. Nur in Berlin bleibt es vorerst bei dem, den Juden 
angewiesenen besonderen Gerichtsstande. 
S. 30.
	        
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