Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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erlassen. Dem handlungstreibenden Publikum wird hiervon unverweilt Kennc- 
niß gegeben, damit dasselbe hierdurch einen neuen Beweis erhalte, wie Se. 
Konigliche Majestät unabläßlich bemüht sind, zum Schutze des erlaubten Han- 
dels Ihrer getreuen Unterthanen, jedes zu Ihrem Gebote stehende Mittel 
aufzubieten, anderer Seits wird aber jeder Versuch zur Uebertretung oder 
Umgehung der in Absicht des Kontinentalsystems ergangenen Verordnungen 
an dem Vermögen und der Person des Uebertreters nach der Strenge der 
Gesetze geahndet werden. 
Berlin, den 20sten März 1812. 
v. Hardenberg. 
(No. 86.)
	        
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