Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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wobei  die  Provinzen  von  4  zu  4  Wochen  nach  einem  unter  ihnen  festzustellenden

  Turnus,  alterniren,  in  der  Art,  daß  jederzeit  drei  Provinzen  repraͤsentirt
werden.

Außerdem  ist  sie  berechtigt,  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  sach—
verstaͤndige  Maͤnner,  von  deren  Redlichkeit  und  Gewissenhaftigkeit  sie  uͤber—
zeugt  ist,  zum  Gutachten  in  allen  Faͤllen  zuzuziehen,  wo  sie  des  Urtheils  und
Raths  derselben  bedarf.  Sie  hat  jedoch  Vorsorge  zu  tragen,  und  es  wird
ihr  zur  unverbruͤchlichsten  Pflicht  gemacht,  die  Vermoͤgensangaben  der  Ge—

werbsgenossen  dieser  Sachverständigen,  denselben  nicht  bekannt  werden  zu
lassen.

.  30.  Die  Steuerbeiträge  werden  von  den  Steuerpflichtigen  in  diejenige
  Kasse  bezahlt,  welche  an  dem  Orte,  woselbst  sie  ihr  Vermögen  angeben,
  die  gewöhnlichen  Steuern  empfängt,  und  werden  von  dieser  der  Regierungs-Haupt-Kasse
  überwiesen.

Von  der  Letztern  empfängt  sie  die,  bei  der  Central-Kommission  zu  leitende
  Haupt-Kasse.

Alle  Beiträge  gehen  portofrei.

§.  31.  a)  Die  Kommunal-Kommissionen  empfangen  die  Vermögensangaben

  jedes  Mitgliedes  der  Kommune,  welches  zur  Steuer  verpflichtet
  ist.

b)  Das  Immobiliar-Vermögen  wird  vor  der  Kommission  des  Grundeigenthums,

  das  Personalvermögen  an  dem  Wohnort  des  Beitragspflichtigen,
  angegeben.

§.  32.  Mit  dem  Ablauf  des  1sten  Augusts  d.  J.  fangen  die  städtischen
Kommissionen  die  Prüfung  der  vorläufigen  Angaben  an.  «

5.33.Da,wosiedasVermögenabgeschätzthat,bedarfeskeiner
weitern  Untersuchung  (G.  9.  lit.  f.)

§.  34.  Wo  dieses  nicht  geschehen  ist,  erwählt  sie  aus  jedem  Gewerbe
3  oder  4  Standesgenossen  des  Steuerpflichtigen,  welche  auf  gewissenhafte  Schätzung
  vereidigt  werden.

.  35.  Diesen  wird  die  eigene  Vermögensangabe  des  abzuschätzenden
Mitgliedes  der  Kommune  nicht  bekannt  gemacht,  sie  werden  vielmehr  aufgefordert,
  die  gutachtliche  Schätzung  ihres  Mitbürgers,  ihrer  pflichtmäßigen  Ueberzeugung
  gemäß,  anzugeben.

§.  36.  Stimmt  diese  mit  der  eigenen  Angabe  nur  ungefähr  überein,  so
bedarf  es  keiner  weitern  Untersuchung.  E

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