Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1812. (3)

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A. 
(No. 102.) Instruktion für die Centralkommission wegen Erhebung der Vermögens- 
und Einkommenssteuer nach dem Allerhöchst vollzogenen Edikt vom 
24sten Mai c. Vom öten Juni 1812. 
D. Centralkommission, welche nach Inhalt des Allerhöchst vollzogenen 
Edikts vom 24sten v. M. wegen Erhebung der Vermögens= und Einkom- 
menssteuer angeordnet werden soll, wird unter der Leitung des Geheimen 
Staatsraths Sack, als Chef, konstituirt. 
In Ausführung ihres Geschäfts wird ihr nachstehende Instruktion 
ertheilt. 
. 1. Sie führet die Oberaufsicht über die sämmtliche Provinzial- 
und Kommunalbommissionen. 
§. 2. In dieser Beziehung liegt ihr die Vorsorge ob, daß die Kom- 
missionen ungesäumt und tüchtig organisirt werden, daß sie die Geschäfte 
ordnungsmäßig und mit ununterbrochener Thätigkeit betreiben, und daß der 
Staat den beabsichtigten Zweck auf die angeordnete Art und in der bestimm- 
ten Zeit erreiche. 
§. 3. Sie ist in Ausübung dieser Vorsorge verpflichtet, bei allen 
Kommissionen von Zeit zu Zeit gründliche Revisionen zu veranlassen und die 
Abhelfung der bemerkten Mängel unverzüglich zu bewirken. 
Alle Behörden und Individuen, denen sie Behufs solcher Revisionen 
Aufträge ertheilt, sind schuldig den Aufforderungen der Centralkommission zu 
genügen. 
§. 4. Da, wo sie Unregelmaßigkeit und Saumseligkeit bemerkt, ist 
sie berechtigt und verpflichtet in dem Personal der Kommissionen Verände- 
rungen vorzunehmen. « 
So viel die Departementskommissarien betrifft, bedarf sie jedoch der 
Zustimmung des Staatskanzlers. 
§. 5. Das Rechnungswesen der Hauptsteuerkasse wird von der Cen- 
tralkommission geführt und diese Kasse ist ganz von ihr abhängig, so wie 
sie die Verwendung der eingehenden Steuer für die bestimmten Zwecke kon- 
trollirk. 
S. 6. Die Centralkommission muß Sorge tragen, daß eine besondere 
Instruktion für die Kommunalkommissionen ausgearbeitet werde, welche ihnen 
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