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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 16.
(No. 195.) Verordnung über die Errichtung einer Reserve zum Ersatz des Abganges
bei der Landwehr. Vom Sten August 1813.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen rc. 2c.
Da es zur glücklichen Führung des Krieges unumgänglich erforder-
lich ist, daß das vor dem Feinde stehende Heer beständig vollzählig erhal-
ten werde, und da eine solche Einrichtung für die stehende Armee bereits
getroffen ist, verordnen, daß nach H. 2. des fernerweiten Edikts über den
Landsturm vom 17ten Juli d. J. sogleich mit Bildung einer Reserve für
die Landwehr nach folgenden Bestimmungen vorgeschritten werden soll.
C. 1.
Es wird unmittelbar nach Publikation des gegenwärtigen Gesetzes in
jedem Distrikt, der ein Regiment oder vier Bataillone Infanterie gestellt
hat, so viel Mannschaft ausgehoben, als zu zwei Bataillonen gehören.
Auf jedes Regiment oder vier Eskadrons Kavallerie werden Mannschaft und
Perde zu einer fünften Eskadron ausgehoben und gestellt.
. 2.
Die Aushebung geschieht Kreisweise aus der waffenfähigen, den Ge-
werben und ihren Familien am meisten entbehrlichen Landsturmmannschaft,
durch die Kreisausschüsse, nicht durchs Loos, sondern nach ihrem Gutachten
über mehr oder mindere Entbehrlichkeit derselben in ihrer Heimath, und
nit Rücksicht auf die nöthige Ersatzmamschaft.
Jahrgang 1813. · «· S §. 3.
(Ausgegeben zu Berlin den 72en Oktober 1813.)