Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

— 105 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNo. 16. 
  
  
(No. 195.) Verordnung über die Errichtung einer Reserve zum Ersatz des Abganges 
bei der Landwehr. Vom Sten August 1813. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von 
Preußen rc. 2c. 
Da es zur glücklichen Führung des Krieges unumgänglich erforder- 
lich ist, daß das vor dem Feinde stehende Heer beständig vollzählig erhal- 
ten werde, und da eine solche Einrichtung für die stehende Armee bereits 
getroffen ist, verordnen, daß nach H. 2. des fernerweiten Edikts über den 
Landsturm vom 17ten Juli d. J. sogleich mit Bildung einer Reserve für 
die Landwehr nach folgenden Bestimmungen vorgeschritten werden soll. 
C. 1. 
Es wird unmittelbar nach Publikation des gegenwärtigen Gesetzes in 
jedem Distrikt, der ein Regiment oder vier Bataillone Infanterie gestellt 
hat, so viel Mannschaft ausgehoben, als zu zwei Bataillonen gehören. 
Auf jedes Regiment oder vier Eskadrons Kavallerie werden Mannschaft und 
Perde zu einer fünften Eskadron ausgehoben und gestellt. 
. 2. 
Die Aushebung geschieht Kreisweise aus der waffenfähigen, den Ge- 
werben und ihren Familien am meisten entbehrlichen Landsturmmannschaft, 
durch die Kreisausschüsse, nicht durchs Loos, sondern nach ihrem Gutachten 
über mehr oder mindere Entbehrlichkeit derselben in ihrer Heimath, und 
nit Rücksicht auf die nöthige Ersatzmamschaft. 
Jahrgang 1813. · «· S §. 3. 
(Ausgegeben zu Berlin den 72en Oktober 1813.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.