Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNo.  16.

 

 

(No.  195.)  Verordnung  über  die  Errichtung  einer  Reserve  zum  Ersatz  des  Abganges
bei  der  Landwehr.  Vom  Sten  August  1813.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von
Preußen  rc.  2c.

Da  es  zur  glücklichen  Führung  des  Krieges  unumgänglich  erforderlich
  ist,  daß  das  vor  dem  Feinde  stehende  Heer  beständig  vollzählig  erhalten
  werde,  und  da  eine  solche  Einrichtung  für  die  stehende  Armee  bereits
getroffen  ist,  verordnen,  daß  nach  H.  2.  des  fernerweiten  Edikts  über  den
Landsturm  vom  17ten  Juli  d.  J.  sogleich  mit  Bildung  einer  Reserve  für
die  Landwehr  nach  folgenden  Bestimmungen  vorgeschritten  werden  soll.

C.  1.

Es  wird  unmittelbar  nach  Publikation  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in
jedem  Distrikt,  der  ein  Regiment  oder  vier  Bataillone  Infanterie  gestellt
hat,  so  viel  Mannschaft  ausgehoben,  als  zu  zwei  Bataillonen  gehören.
Auf  jedes  Regiment  oder  vier  Eskadrons  Kavallerie  werden  Mannschaft  und
Perde  zu  einer  fünften  Eskadron  ausgehoben  und  gestellt.

.  2.

Die  Aushebung  geschieht  Kreisweise  aus  der  waffenfähigen,  den  Gewerben
  und  ihren  Familien  am  meisten  entbehrlichen  Landsturmmannschaft,
durch  die  Kreisausschüsse,  nicht  durchs  Loos,  sondern  nach  ihrem  Gutachten
über  mehr  oder  mindere  Entbehrlichkeit  derselben  in  ihrer  Heimath,  und
nit  Rücksicht  auf  die  nöthige  Ersatzmamschaft.

Jahrgang  1813.  ·  «·  S  §.  3.

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  72en  Oktober  1813.)