Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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6. 13. Die einkommenden baaren Gelder und Papiere fließen in eine 
unter der Aufsicht des Geheimen Staatsraths von Hepdebreck allein zu 
stellende Oomainenveräußerungskasse. 
. 14. Von der Domainenverdußerungskasse werden nach einem mo- 
natlichen Abschlusse alle eingekommenen Staatspapiere monatlich vom 4sten 
Mai d. J. ab, der nach F. 5. des heutigen Edikts über die Tresorscheine ver- 
nichtet und die geschehene Vernichtung mit genauer Bezeichnung der Num- 
mern und Summen der Papiere öffentlich bekannt gemacht. 
6. 15. Die einkommenden Pfandbriefe werden dem Staatsschuldentil- 
gungsfonds überwiesen. 
§. 16. Eine Reduktion der Papiere auf baares Geld oder umgekehrt, 
wenn die Lizitation auf eins von beiden ausschließlich gerichtet gewesen ist, 
findet nicht statt, sondern es muß jedesmal die vorher bekannt gemachte Spe- 
zies der Zahlung wirklich geleistet werden. 
. 17. Zur leichten Erreichung der Eingangs erwähnten Zwecke sollen 
noch Bestimmungen getroffen werden, um die Berichtigung der Besitztitel für 
die Käufer von Domainen zu beschleunigen. 
Vorstehende Bestimmungen sind von den betreffenden Behörden schleu- 
nigst in Ausübung zu bringen. 
Gegeben Breslau, den 5ten März 1813. 
Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. 
 
	        
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