Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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ben, ob er nach den zur Zeit der geschlossenen Ehe geltend gewesenen Gesetzen, 
oder nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts erben wolle. 
S. 10. 
8 voter= Der dem Vater von dem Vermögen seiner Kinder nach den Vorschrif- 
ütsgrichen ten des Allgemeinen Landrechts zustehende Niesbrauch tritt mit dem isten Ja- 
knuar 1815. wieder ein; wohingegen mit diesem Tage der Niesbrauch der 
Mutter, von dem Vermögen der Kinder in Ermangelung rechtsgültiger darüber 
geschlossener Verträge aufhört, in sofern das Allgemeine Landrecht diesen Nies- 
brauch der Mutter nicht beilegt. 
. 11. 
Von den Die vor dem 1sten Januar 1815. gebohrnen unehelichen Kinder erhak- 
hilich .. ., . . . 
III-ZEIT Kyestenmctdtesem Tage die im Allgemeinen Landrechte ihnen beigelegten Rechte, 
Weseltchen in sofern ihnen solche durch die bisherigen Gesetze entzogen waren. Dagegen 
finden, in Ermangelung eines guͤltigen Anerkenntnisses der Vaterschaft, weder 
Entschädigungsansprüche von Seiten der Geschwächten, noch Alimentenforde- 
rungen für die Zeit bis zum 1sten Januar 1815. von Seiten des unehelichen 
Kindes statt. Ist die Niederkunft nach dem 1sten Januar 1815. erfolgt, so 
werden die rechtlichen Folgen des unehelichen Beischlafs nach dem Allgemeinen 
Landrecht beurtheilt. 
. 12. 
Vechn der Die Verjährung soll in denjenigen Fällen, bei welchen sie schon vor 
dem isten Jannar 1815. vollendet gewesen ist, lediglich nach den bisherigen 
Rechten beurtheilt, wenn gleich die daraus entstandenen Befugnisse oder Ein- 
wendungen erst nachher geltend gemacht würden. In solchen Fällen aber 
bei welchen die bisherige gesetzmäßige Frist zur Verjährung mit dem sten 
Januar 1815. noch nicht abgelaufen ist, sollen die Vorschriften des Allgemei- 
nen Landrechts zur Anwendung gebracht werden. Sollte jedoch zu Vollen- 
dung einer, schon vor dem 1sten Januar 1815. angefangenen, Verjährung im 
Allgemeinen Landrecht eine kürzere Frist, als nach den aufgehobenen Gesetzen 
vorgeschrieben seyn; so kann derjenige, welcher in einer solchen kürzeren Ver- 
jährung sich gründen will, die Frist derselben nur von dem isten Januar 1815. 
an berechnen. 
G. 13. 
sen Zins- In Absicht der Hoͤhe der erlaubten Zinsen treten nach dem Isten Januar 
1815. die Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts und der darauf Bezug 
habenden spaͤteren Verordnungen dergestalt ein, daß, wenn in einem fruͤheren 
Vertrage hoͤhere Zinsen verabredet worden, als die Preußischen Gesetze ver- 
statten, von dem Tage der Wirksamkeit des letzteren, der Schuldner nur zur 
Zahlung der erlaubten niedrigen Zinsen verpflichtet ist. 
g. 14.
	        
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