Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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pflegung an, mit einiger Ausnahme der Rationen fuͤr die etwa noch nicht ab— 
gelieferten Pferde und der Verpflegung der Knechte, welche zu ihrer War- 
tung erforderlich sind, doch muß in der Regel die Ablieferung bis dahin 
beendigt seyn. Von dem Tage der Ablieferung an, hört der Empfang von 
Rationen auf. 
g. 5. 
Die Train-Soldaten und Knechte werden in ihre Heimath mit Pässen 
entlassen, sobald sie wegen Wartung der Pferde entbehrlich sind. Sie erhal- 
ten Tractament und Brodtgeld bis zur Ankunft in ihre Heimath, und muß 
ihre Feldverpflegung für die längere Zeit besonders liquidirt werden. Auch 
nehmen sie ihre ganze Bekleidung mit, blos den Mantel und die empfangene 
Armatur und Lederzeugstücke lassen sie zurück. In ihren Pässen wird die Art 
und Länge ihrer Dienstzeit, und die mitgegebene Verpflegung bemerkt. 
K. 6. 
Wegen der Abnahme der Pferde bleibt es un Allgemeinen bei der, in 
der Kabinetsorder vom 10ten Dezember 1812 schon enthaltenen, Bestimmung, 
daß alle bei der Mobilmachung in natura gelieferte Pfrde, deren Abgang 
nicht besonders nachgewiesen werden kann, an die Regierung, in deren De- 
partement die Mobilmachung geschiehet, überliefert werden. Jedoch soll 
sämmtlichen höhern Offizieren, welche mit Einschluß der Feldzulage, Gehälter 
von 1009 Rthlrn. und darüber beziehen, zwei von ihren geliefert erhaltenen 
Pferden geschenkt seyn, die übrigen müssen sie, nach den vorstehenden Besüm- 
mungen, zurückgeben; alle Offlziere vom Staabskapitain und Staabsrittmei- 
sier abwärts aber, und überhaupt alle Personen, deren Diensteinkommen im 
Felde incl. Feldzulage, unter 1000 Rthlr. jährlich betragen hat, sollen von 
dieser Abgabe ganz frei bleiben, dergestalt, daß ihnen die bei ihrer Mobil- 
machung empfangenen Reitpferde und Klepper geschenkt sind. 
Die Truppentheile und einzelne Individuen, welche Pferde abzugeben 
haben, müssen in Zeiten, die Regierungen oder die, von den letzteren an 
dem Orte der Mobilmachung zur Abnahme beftellten, Kommissarien, von 
dem Nöthigen benachrichtigen, damit die Ueberlieferung schnell und mit Ord- 
nung geschehen könne. Die Kommandeurs sfind für die richtige Ueberlie- 
ferung der wirklich empfangenen und davon noch vorhandenen Pferde verant- 
wortlich. In so fern es zur Conservation und Wartung der Pferde er- 
forderlich ist, werden die Trainsoldaten den Regierungen zu diesem Zweck 
mit überwiesen. « 
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d. 17.
	        
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