Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1876. (42)

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186.  Denjenigen  Versicherten,  welche  in  Ansehung  ihrer  bei  der  Landesanstalt
versicherten  Gegenstände  der  §  6b  gedachten  Art  das  bisherige  Versicherungsverhältniß
unter  den  durch  gegenwärtiges  Gesetz  festgestellten  veränderten  Bedingungen  fortzusetzen
nicht  gemeint  sind,  ist  der  Austritt  aus  der  Landesanstalt  ohne  Zahlung  eines  Nachschußbeitrags
  gestattet.  Die  Austrittserklärung  muß  jedoch  innerhalb  sechs  Monaten
von  der  Zeit,  mit  welcher  das  Gesetz  in  Kraft  tritt,  bei  der  Verwaltungsbehörde  erster
Instanz  abgegeben  werden.

Eine  Rückerstattung  bereits  gezahlter  Brandkassenbeiträge  findet  nicht  statt.

Später  angebrachte  Austrittserklärungen  sind  wirkungslos,  vielmehr  bewendet  es
in  solchen  Fällen  bei  den  in  §§  158,  159,  160  und  161  wegen  des  Austritts  ertheilten
Bestimmungen.

*187.  Solchen  Versicherten  der  Abtheilung  der  freiwilligen  Versich  erung,  welche
von  einem  Brandschaden  betroffen  sind,  oder  vor  ihrem  Austritte  (8  186)  betroffen
werden  und  dafür  aus  der  Brandversicherungskasse  Vergütung  bereits  empfangen  oder
noch  zu  erhalten  haben,  ist  der  Austritt  auch  bei  rechtzeitig  abgegebener  Erklärung  nur
erst  dann  gestattet,  wenn  die  vorschriftsmäßige  Verwendung  der  erhaltenen  Vergütung
erfolgt  und  nachgewiesen  ist.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  haben  dieselben  mit  ihrer  seitherigen  Versicherung  noch
in  bisheriger  Weise  im  Verbande  der  Landesanstalt  zu  verbleiben.

188.  Der  bei  der  Landesanstalt  dermalen  vorhandene  Vorschuß=  und  Reservefonds
  wird  zwischen  den  beiden,  von  einander  gesondert  bestehenden  Versicherungsabtheilungen
  nach  Verhältniß  der  Gesammtsumme  der  Beitragseinheiten  jeder  dieser  beiden
Versicherungsabtheilungen  getheilt.  Dem  hiernach  der  Abtheilung  für  freiwillige  Ver—
sicherung  zukommenden  Antheile  dieses  Fonds  wird  jedoch  das  nach  dem  Abschlusse  der
Rechnung  auf  das  letztvergangene  Jahr  für  die  Abtheilung  sich  etwa  ergebende  Deficit
in  Anrechnung  gebracht  und  von  der  zu  überweisenden  Summe  gekürzt.

Abschnitt  XII.
Allgemeine  Schlußbestimmungen.

8  189.  Gegen  den  Ablauf  der  in  diesem  Gesetze  geordneten  Fristen  findet  eine
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  nicht  statt.  Ebensowenig  kann  eine  Verlängerung
dieser  Fristen  bewilligt  werden.

*  190.  Ordnungswidrigkeiten  oder  Fristversäumnisse,  deren  sich  Behörden  erster

Instanz,  technische  Anstaltsbeamte  oder  andere  Personen,  welchen  sonst  die  Erledigung
von  Brandversicherungsangelegenheiten  obliegt,  schuldig  machen,  können  unbeschadet  der