Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Wir befehlen Unsern Militair= und Civilbehoͤrden, sich nach dieser 
Verordnung in vorkommenden Faͤllen zu achten. 
Urkundlich ist vorstehende Verordnung von Uns Allerhöchst eigenhän- 
dig vollzogen und mit Unserm Koöniglichen Insiegel bedruckt worden. So 
geschehen in Unserm Hauptquartier Basel, den 15ten Januar 1814. 
(IL. S.) Friedrich Wilhelm. 
Hardenberg. Kircheisen. 
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([No. 208.)