Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  67.  —

 

(Nr.  7543.)  Gesetz,  betreffend  die  Eichungsbehörden.  Vom  26.  November  1869.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  Eichungsämter,  welchen  nach  Artikel  15.  der  Maaß-  und  Gewichts-Ordnung
  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  17.  August  1868.  (Bundesgesetzbl.
für  1868.  S.  473.)  das  Geschäft  der  Eichung  und  Stempelung  obliegt,  find,
mit  der  im  HF.  3.  enthaltenen  Ausnahme,  Gemeindeanstalten.

Sie  bestehen  aus  einem  Vorsteher,  welchem  die  allgemeine  Leitung  der
Geschäfte  obliegt,  und  einem  Sachverständigen  als  Eichmeister;  im  Falle  des
Bedürfnisses  ist  jedoch  das  Personal  zu  vermehren.  Zu  Eichmeistern  können  nur
solche  Personen  bestellt  werden,  deren  technische  Befähigung  von  dem  vorgesetzten
  Achunzs,-Inspektor  (§.  2.)  nach  vorgängiger  Prüt#  anerkannt  und  bescheinigt
  ist.

Zur  Errichtung  eines  Eichungsamtes  bedarf  es  der  Genehmigung  des
Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Dieselbe  kann  Gemeinden,  welche  die  zu  einem  Eichungsamte  nöthigen
Lokalitäten  und  Einrichtungen  beschaffen  und  eine  zum  Eichmeister  gqualifizirte
Persönlichkeit  nachweisen,  nicht  vorenthalten  werden.

S.  2.

Die  Aufsicht  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Eichungsämter  wird  durch  die
Gemeindebehörden  und  durch  Eichungsinspektoren  ausgeübt,  deren  in  der  Regel
Einer  für  jede  Provinz  ernannt  wird.  Letztere  sind  befugt,  die  Eichungsämter
ihres  Distrikts  in  technischen  Angelegenheiten  durch  Vermittelung  der  Gemeindebehörden
  mit  Anweisung  zu  versehen.  Die  Eichungeinspektoren  sind  Staatsbeamte
und  unmittelbar  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
untergeordnet.

Jahrgang  1869.  (Nr.  75s#3.)  156  S  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  November  1869.