Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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I.  Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten  oder  welche
die  Ankunft  der  Post  erwarten  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern
  nur  ausnahmsweise  und  in  geringer  Zahl  gestattet  werden.

III.  Beschwerden,  welche  die  Reisenden  nicht  unmittelbar  bei  einer
Postbehörde  anbringen  wollen,  können  in  ein  Beschwerdebuch  eingetragen
werden.  Dieses  Buch  befindet  sich  im  Postdienstzimmer  und  wird  den
Reisenden  auf  Verlangen  vorgelegt.

§.  57.
Verhalten  der  Reisenden  Jeder  Reisende  steht  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.
auf  den  Posten.  II  Andererseits  ist  es  die  Pflicht  eines  jeden  Reisenden,  sich  in  die
zur  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit  auf
den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  zu  sügen.
III  Das  Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in
demselben  Raume  Personen  weiblichen  Geschlechtes  nicht  befinden  und  die
anderen  Mitreisenden  ihre  Zustimmung  zum  Rauchen  gegeben  haben.
IVy  Reisende,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der
Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern
getroffenen  Anordnungen  verletzen,  können  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung
nach  den  betreffenden  Gesetzen  —  von  der  betreffenden  Postanstalt,  unterwegs
  von  dem  Postschaffner,  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  ausgeschlossen
und  aus  dem  Postwagen  entfernt  werden.  Erfolgt  die  Ausschließung
unterwegs,  fo  haben  solche  Reisende  ihr  Gepäck  bei  der  nächsten  Postanstalt
  abzuholen;  sie  gehen  des  gezahlten  Personengeldes  und  des  etwaigen
Ueberfrachtportos  verlustig.

Abschnitt  1V.

Ertrapost-  und  Kurier  beförderung.

«  .  s.58.
uustsewm  Bestmnsp  Die  Gestellung  von  Extrapost-  und  Kurierpferden  kann  nur  auf