Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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e) die untern exekutiven Polizei-Offieianten, wohin alle Offieianten dieser 
Art von den Polizeikommissarien einschließlich abwaͤrts zu rechnen sind. 
g. 14. 
Ferner sind zwar nicht von Tragung der Kosten, aber von der Na- 
tural-Beguartierung ausgenommen: 
a) die zum unmittelbaren Hofdienst gehörenden Personen, in so fern solche 
in den Königlichen Schlössern wohnen, oder den ganzen Tag hindurch ih- 
res Dienstes wegen aus ihren Wohnungen abwesend seyn mussen, oder 
keine eigene Wirthschaft haben, sondern aus der Königlichen Küche- 
gespeiset werden, 
b) die in Königlichen Geschäften abwesenden Personen, 
c) die weiblichen Erziehungs-Institute, d. h., wo nicht bloß ein auf Stun- 
den beschränkter Unterricht, sondern ein permanenter Aufenthalt der die 
Erziehung genießenden Frauenzimmer statt findet. Auch soll diese Be- 
stimmung bei andern Instituten statt finden, in so fern die Einlegung 
der Natural-Einquartierung dem Zweck des Infütuts besonders nach- 
theilig seyn würde, 
d) Personen, welche solche Königliche Dienstwohnungen inne haben, wo die 
Natural-Bequartierung mit dem Zwecke der Dienstwohnung nicht ver- 
einbar ist. 
e) Persouen, die um ihres entehrenden Gewerbes willen, nicht zur Auf- 
nahme anständiger Personen geeignet sind. 
1Einwolnner, die entweder selbst oder deren Ehefrauen an einer gefähr 
lichen Krankheit darnieder liegen, so lange solche dauert. 
#. 15. 
Die im vorigen H. bezeichnete Personen leisten in Stelle der Natural- 
bequartierung einen verhältnißmäßigen Geldbeitrag. Es wird nemlich die 
Summe der verhältnißmäßig nach ihrer Wohnungsmiethe auf sie treffenden 
Zahl der Einquartierung ermittelt, und die Kosten derselben nach einem, jeden 
Monat zu bestimmenden, Satze berechnet. Die diesfällige Berechnung wird mit 
der
	        
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