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(No. 223.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 12ten Mai 1844., betreffend: daß die vom
Isten Juni d. J. ab angeordnet geweseye Gehalts-Verminderung sfus-
pendirt werden soll.
D. durch Meine Kabinetsordre vom 13ten Dezember v. J. angeordnete
Verminderung der Civilgehalte vom isten Juni d. J. an, war bei der Fort-
setzung des Kriegs eine für diesen großen Zweck und zu Erhaltung des Gan-
zen nothwendige Maasregel. Da aber jetzt der Friede schneller und glor-
reicher erkämpft worden ist, als es sich damals erwarten ließ; da ferner
der Staat eine ansehnliche Vergrößerung erhält, welche bei der dadurch er-
forderlichen Einrichtung der Verwaltungsbehörden den Zweck: den Civil-
Etat in ein richtiges Verhältnit mit dem Ganzen zu bringen, vollkommen
erreichen läßt; so bin Ich mit Ihrem Vorschlage, sogleich mit Entwerfung
der angeordneten Normal-Etats für jeden Zweig der Verwaltung vorzu-
schreiten und bis dahin die jetzt bestehenden Gehalte unverändert bezahlen
zu lassen, ganz einverstanden, und autorisire Sie, hiernach das Erforderliche
überall einzuleiten und zu verfügen. In Ansehung der Herabsetzung der Pen-
sionen, behält es jedoch in Gemäßheit der deshalb vorliegenden Besiimmun-
gen vorerst sein Bewenden.
Paris, den 42ten Mai 1814.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister Freiherrn von Bülow.