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Staͤnden, insofern sie nicht von Ihnen, dem Staatskanzler, besorgt werden,
das Provinzial- und Kommunalschuldeu-, Kassen- und Rechnungswesen, die
landschaftlichen Kreditsysteme, soweit der Staat dabei konkurrirt, die Aufsich—
auf städtische und ländliche Korporationen und alles was auf die Lehnsver-
bindung, die Patrimonialgerichtsbarkeit u. s. w. Bezug hat, die Verfassung
der Juden und ihr politischer Zustand, ferner die ganze landwirthschaftliche
Poltzei, alle Anstalten zur Beförderung der Landwirthschaft, die Gemein-
heitstheilungen, die Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse, der Melioratio-
nen, das Landgesiütwesen, alle milde und wohlthätige Stiftungen, das Ar-
menwesen und die Arbeitshäuser, die Wittwenkassen und ähnliche Institute,
die Feuerversicherungsanstalten und andere Assekuranzgesellschaften, welche
keine Gegenstände des Handels betreffen; die Medizinalpolizei und Aufsicht auf
alle Krankenhäuser und Sanitätsanstalten ohne Unterschied, jedoch insofern die
lettern Gegensiände zu dem Militairmedizmalwesen gehören, unter Mit-
wirkung des Kriegsministers: die Militairsachen, insofern die Civilbehörden
dabei konkurriren, endlich alle Angelegenheiten des Kultus und öffentlichen
Unterrichts, so wie sie von der bisherigen Abtheilung des Ministeriums des
Innern für diese Gegenstände verwaltet worden sind, alle Lehr= und Bil-
dungsanstalten im Allgemeinen mit dem, was davon abhängig ist, oder damit
in unmittelbarer Verbindung steht.
Es ist fortwährend Meine Absicht, daß der Staatsrath sobald als mög-
lich in Aktivität komme, und aus den Prinzen Meines Hauses, Ihnen als
Präsidenten, den Staatsministern, und den Personen, die Ich außerdem zu
Mitgliedern desselben zu ernennen für gut finden werde, bestehen soll; jedoch
soll derselbe keine Art der Verwaltung führen, sondern nur über allgemeine
Gesetze, nachdem solche vorher in der Gesetz-Commission geprüfi worden sind,
oder über besondere Gegenstände nach Meinem ausdrücklichen Befehl sich be-
rathen. Ich behalte Mir vor, über die Anordnung desselben so wie über die
der siändischen Verfassung und Repräsentation nach Meiner Rückkehr einen
Beschluß zu fassen.
Das Ministerium hat nicht nur nach den vorstehenden Grundzügen,
sondern auch über eine völlig zweckmäßige Organisation der Prooinzial= und
Lokal-, so wie auch der untergeordneten Verwaltungs= und Polizei-Behörden
sein Gutachten abzugeben, vorzüglich aber zu beachten, daß jedes Ministe-
rium seine eigenen, von den übrigen unabhängigen Organe erhalte, damit eine
rasche, durch unnütze Correspondenz der Behörden nicht gelähmte Ausführung
der beschlossenen Maasregeln möglich werde, ferner daß der Plan so einfach
als