Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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Staͤnden, insofern sie nicht von Ihnen, dem Staatskanzler, besorgt werden, 
das Provinzial- und Kommunalschuldeu-, Kassen- und Rechnungswesen, die 
landschaftlichen Kreditsysteme, soweit der Staat dabei konkurrirt, die Aufsich— 
auf städtische und ländliche Korporationen und alles was auf die Lehnsver- 
bindung, die Patrimonialgerichtsbarkeit u. s. w. Bezug hat, die Verfassung 
der Juden und ihr politischer Zustand, ferner die ganze landwirthschaftliche 
Poltzei, alle Anstalten zur Beförderung der Landwirthschaft, die Gemein- 
heitstheilungen, die Regulirung der bäuerlichen Verhältnisse, der Melioratio- 
nen, das Landgesiütwesen, alle milde und wohlthätige Stiftungen, das Ar- 
menwesen und die Arbeitshäuser, die Wittwenkassen und ähnliche Institute, 
die Feuerversicherungsanstalten und andere Assekuranzgesellschaften, welche 
keine Gegenstände des Handels betreffen; die Medizinalpolizei und Aufsicht auf 
alle Krankenhäuser und Sanitätsanstalten ohne Unterschied, jedoch insofern die 
lettern Gegensiände zu dem Militairmedizmalwesen gehören, unter Mit- 
wirkung des Kriegsministers: die Militairsachen, insofern die Civilbehörden 
dabei konkurriren, endlich alle Angelegenheiten des Kultus und öffentlichen 
Unterrichts, so wie sie von der bisherigen Abtheilung des Ministeriums des 
Innern für diese Gegenstände verwaltet worden sind, alle Lehr= und Bil- 
dungsanstalten im Allgemeinen mit dem, was davon abhängig ist, oder damit 
in unmittelbarer Verbindung steht. 
Es ist fortwährend Meine Absicht, daß der Staatsrath sobald als mög- 
lich in Aktivität komme, und aus den Prinzen Meines Hauses, Ihnen als 
Präsidenten, den Staatsministern, und den Personen, die Ich außerdem zu 
Mitgliedern desselben zu ernennen für gut finden werde, bestehen soll; jedoch 
soll derselbe keine Art der Verwaltung führen, sondern nur über allgemeine 
Gesetze, nachdem solche vorher in der Gesetz-Commission geprüfi worden sind, 
oder über besondere Gegenstände nach Meinem ausdrücklichen Befehl sich be- 
rathen. Ich behalte Mir vor, über die Anordnung desselben so wie über die 
der siändischen Verfassung und Repräsentation nach Meiner Rückkehr einen 
Beschluß zu fassen. 
Das Ministerium hat nicht nur nach den vorstehenden Grundzügen, 
sondern auch über eine völlig zweckmäßige Organisation der Prooinzial= und 
Lokal-, so wie auch der untergeordneten Verwaltungs= und Polizei-Behörden 
sein Gutachten abzugeben, vorzüglich aber zu beachten, daß jedes Ministe- 
rium seine eigenen, von den übrigen unabhängigen Organe erhalte, damit eine 
rasche, durch unnütze Correspondenz der Behörden nicht gelähmte Ausführung 
der beschlossenen Maasregeln möglich werde, ferner daß der Plan so einfach 
als
	        
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