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4) Auf Antrag derjenigen Gläubiger, welche dieser Suspension wegen, ihre
Befriedigung noch nicht erhalten können, soll die F. 19. des Edikts vom
20sten Juni 1811. bestimmte Kuratel eingeleitet werden, welche sich in
diesem Falle darauf beschränkt, daß alle den Werth des Grundstücks oder
Beilasses schwächende Operationen verhindert werden.
5) Die vor Publikation der Kabineks-Ordres vom 14ten August und 17ten
November v. J. bereits eingeleiteten Sequestrationen behalten, dieser Sus-
pension ungeachtet, ihren Fortgang, wenn
a. der Grundbesitzer das Gut Schulden halber verlassen, oder sich sonst
von demselben, ohne wegen dessen fortgesetzter Wirthschaft Vorkeh-
rungen zu kreffen, entfernt hätte, oder
b. wenn das Grundstück über den Betrag verschuldet ist, für welchen
dasselbe nach dem Edikt vom 20ten Juni 1811 &. 14. Litt. a. und b.
als Kaution anzunehmen ist, und der Schuldner nicht entweder ander-
weitige annehmliche nach H. 14. a. a. O. zu arbitrirende Sicherheit be-
stellt, oder einen, von den Gläubigern oder dem Gerichte annehmlich
befundenen Bürgen stellt, welcher die Kuratel mit der Verpflichtung
zu übernehmen bereit ist, für alle nachtheilige Oispositionen des Schuld-
ners über die Substanz oder den Beklaß des Guts einzustehen.
6) Die vor Publikation der Kabinets-Ordres vom 14ten August und 17ten
November v. J. eingeleiteten Subhastationen der zu 1. gedachten Grund-
stücke behalten zwar ihren Fortgang, es darf aber ohne Einwilligung
sammtlicher interessirenden Glaubiger und des Schuldners selbst, keine Zah-
lung vor Ablauf der gegenwärtigen Suspension erfolgen; auch müssen nach
Ablauf derselben, auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten, neue Liei-
tations-Termine mit kurzen Fristen angesetzt werden. Auf Subhastatio-
nen der zu einer Konkurs-Masse gehörigen Grundstücke findet diese Be-
stimmung nicht Anwendung, auch steht
7) solchen Schuldnern, welche mit den, vom 24 sten Dezember v. J. ablau-
fenden Zinsen im Rückstande bleiben, ohne sich nach §F. 19. des Edikts
vom 20sten Juni 1811 zum Zinsen-Moratorio zu eignen, jenes Recht
zum Widerspruch gegen den Zuschlag nicht weiter zu.
8) Denjenigen Grundbesitzern, welche diese Eigenschaft nach der Publikation
der Kabinets-Ordre vom 14ten Augusi v. J. erlangt haben, kommt die
Suspension uneingeschränkt zu statten, wenn sie dieselben als Erben des
vorigen Besitzers übernommen haben; andern Erwerbern aber nur für
diejenigen Schulden, welche auf dem Gute schon eingetragen waren. Auch
können letztere auf diese Nachsicht nur Anspruch machen, wenn sie sämmt-
liche rückständige Zinsen bezahlen oder dafür Sicherheit bestellen.
9) Den