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saß-Lothringen einerseits und den übrigen
deutschen Staaten andererseits richtet sich nach
den Bestimmungen des Freizüg G. vom 1. A#v.
1867 (BGBl. 55) § 7, des Gothaer Vertrages
vom 15. Juli 1851 (s. d.) und der
auch zwischen OÖsterreich und den deutschen
Staaten noch in Kraft stehenden Eisenacher
Konvention vom 11. Juli 1853 (s. d.), dagegen
zwischen dem Deutschen Reiche einerseits
und Frankreich, Italien, Belgien, Dänemark,
Rußland und der Schweiz andererseits nach
besonderen Staatsverträgen. Zwischen Preußen
und Elsaß-Lothringen ist zur Regelung der
armenrechtlichen Beziehungen ein Ubereinkommen
vom 18. Nov. 1899 (MBl. 1900, 78)
getroffen worden, wonach bei Personen, die
nach zurüchgelegtem 18. Lebensjahre während
mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in dem betreffenden Lande gehabt
haben, und bei den Familienangehörigen von
dem staatlichen Ausweisungsrechte, soweit sich
dieses auf die Vorschriften des Freizüg G. (s. d.)
gründet, beiderseits nicht mehr Gebrauch gemacht
werden soll.
Armenkassen s. Armenvermögen.
Armenpflege. I. (Arten der A.) Die A.
ist die Sorge für den Lebensunterhalt armer
Personen (s. Armenangelegenheiten). Sie
ist entweder eine private, Rirchliche oder
öffentliche und, je nachdem sie bestimmt ist,
den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu verhüten
oder ihn zu beseitigen, vorbeugende oder
helfende A.- Unter öffentlicher A. wird
die Fürsorge für Arme verstanden, die auf
Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus
öffentlichen Mitteln durch die hierzu gesetzlich
berufenen Armenverbände (s. d.) erfolgt. Sie
wird durch die Organe des Kommunalverbandes
verwaltet, von dem die Verpflichtungen
des Armenverbandes zu erfüllen sind.
Die Fürsorge ist je nach der Dauer der Hilfsbedürftigkeit
eine dauernde oder eine vorübergehende
und je nach der Erwerbsfähigkeit
des Hilfsbedürftigen eine allgemeine
oder ergänzende. Die Unterstützung kann
in Geld oder Naturalverpflegung bestehen
und entweder unter Belassung des Armen in
seiner Wohnung oder durch Unterbringung in
einer Anstalt gewährt werden (offene oder
geschlossene A.). Die Naturalverpflegung
erfolgt entweder durch Hingabe von Lebensmitteln,
Kleidern und Heizstoffen oder durch
Zuweisung an eine Familie, die den Unterhalt
gewähren hat, oder an eine Reihe von
amilien, die dies abwechselnd zu tun haben.
Diese letztere Art der Verpflegung im Reihenuge
ist noch hier und da in kleinen Land-Zemeinden
üblich.
Die Hilfeleistung in Krankheitsfällen kann
sowohl in Anstalten als auch im Wege der
offenen A. durch einen zu diesem Zwecke von
dem Armenverbande angestellten Armenarzt
und unentgeltliche Gewährung der von ihm
verordneten Heilmittel erfolgen. Die Bedürfnisse
des Armen, für deren Befriedigung die
öffentliche A. zu sorgen hat, sind durch die
Landesgesetzgebung festgestellt (s. Armenunterstützung).
Die A. wird als außerordentliche
bezeichnet, soweit sie von den
Armenkassen — Armenpflege.
Landarmenverbänden in den ihnen gehörigen
Anstalten in Fällen zu gewähren ist, in denen
der körperliche oder geistige Zustand des Hilfsbedürftigen
die Anstaltspflege erforderlich macht
(s. Landarmenverbände).
Die A. durch Gewährung von Geldunterstützungen
ist die häufigste. Um für die Bemessung
der während eines bestimmten Zeitraumes
erforderlichen Unterstützung einen Anhalt
zu haben, sind in größeren Städten
bisweilen von der Armenbehörde bestimmte
Geldbeträge festgesetzt worden, die je nach der
Größe der Familie zur Beschaffung des vollen
notdürftigen Unterhalts als erforderlich oder
ausreichend erachtet werden. Sie gelten als
Ausschlußsätze, bei deren Erreichung durch
den eigenen Erwerb der Familie in der Regel
keine armenrechtliche Hilfsbedürftigkeit amerkannt
wird.
Die Naturalverpflegung empfiehlt sich
hauptsächlich dann, wenn die Besorgnis begründet
ist, daß der Hilfsbedürftige eine Geldunterstützung
unwirtschaftlich, zu schnell oder
für nicht bestimmungsgemäße Zweckhe, besonders
zur Beschaffung von Spirituosen, verwenden
werde. Sie hat andererseits den Aachteil, daß
sie den Unterstützten einer eigenen Wirtschaftsführung
entwöhnt und ihm die Rückkehr zur
wirtschaftlichen Selbständigkeit erschwert. Eine
Zwischenform zwischen Geld= und Naturalunterstützung
ist die Bezahlung des Wohnungsmietzinses
für die von dem Hilfsbedürftigen
selbst gemietete Wohnung an den Vermieter.
Sie ist bei einer ergänzenden A. zwechmäßig,
um Oddachlosigkeit mit ihren die Erwerbstätigkeit
in hohem Grade beeinträchtigenden
Folgen zu verhüten.
Die geschlossene A. ist hauptsächlich für
arbeitsscheue, dem Trunk ergebene, liederliche
Personen erforderlich, besonders wenn mit ihr
ein Arbeitszwang verbunden ist. Außerdem
kann sie zwechmäßig sein gegenüber Personen,
bei denen es zweifelhaft ist, ob sie nicht bei
gutem Willen imstande sind, sich selbst zu
unterhalten (das engl. Arbeitshausprinzip),
ferner für einzelstehende Witwen oder Waisen
in Armenhäusern, Hospitälern oder Waisenhäusern,
namentlich aber für Kranke oder
Sieche in Kranken= oder Siechenhäusern und
für Wöchnerinnen in Entbindungsanstalten.
II. (Elberfelder System.) Eine besondere
Ausbildung, die von einer großen Anzahl von
Städten als Muster benutzt worden ist, hat
nach ähnlichen Vorgängen in Hamburg und
Göttingen die offene A. zu Elberfeld durch
die dortige Armenordnung vom Jahre 1852
gefunden. Das „Elberfelder System“ beruht
auf einer eingehenden Prüfung und besonderen
Behandlung jedes einzelnen Pflegefalles
durch ehrenamtliche, in der Armenverwaltung
nicht nur helfend und beratend,
sondern mit beschließender Stimme mitwirkender
Armenpfleger. Zu diesem Zwech
ist der ganze Stadtbezirk derart in Quartiere
geteilt, daß jedes von ihnen nur 2—4 unterstützungsbedürftige
Einzelpersonen oder Familien
enthält und von einem Armenpfleger beaufsichtigt
wird, der mindestens in jeder zweiten
Woche jene aufzusuchen, ihre Erwerbsverhält-