Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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saß-Lothringen  einerseits  und  den  übrigen
deutschen  Staaten  andererseits  richtet  sich  nach
den  Bestimmungen  des  Freizüg  G.  vom  1.  A#v.
1867  (BGBl.  55)  §  7,  des  Gothaer  Vertrages
  vom  15.  Juli  1851  (s.  d.)  und  der
auch  zwischen  OÖsterreich  und  den  deutschen
Staaten  noch  in  Kraft  stehenden  Eisenacher
Konvention  vom  11.  Juli  1853  (s.  d.),  dagegen
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  einerseits
und  Frankreich,  Italien,  Belgien,  Dänemark,
Rußland  und  der  Schweiz  andererseits  nach
besonderen  Staatsverträgen.  Zwischen  Preußen
und  Elsaß-Lothringen  ist  zur  Regelung  der
armenrechtlichen  Beziehungen  ein  Ubereinkommen
  vom  18.  Nov.  1899  (MBl.  1900,  78)
getroffen  worden,  wonach  bei  Personen,  die
nach  zurüchgelegtem  18.  Lebensjahre  während
mindestens  fünf  Jahren  ihren  gewöhnlichen
Aufenthalt  in  dem  betreffenden  Lande  gehabt
haben,  und  bei  den  Familienangehörigen  von
dem  staatlichen  Ausweisungsrechte,  soweit  sich
dieses  auf  die  Vorschriften  des  Freizüg  G.  (s.  d.)
gründet,  beiderseits  nicht  mehr  Gebrauch  gemacht
  werden  soll.

Armenkassen  s.  Armenvermögen.

Armenpflege.  I.  (Arten  der  A.)  Die  A.
ist  die  Sorge  für  den  Lebensunterhalt  armer
Personen  (s.  Armenangelegenheiten).  Sie
ist  entweder  eine  private,  Rirchliche  oder
öffentliche  und,  je  nachdem  sie  bestimmt  ist,
den  Eintritt  der  Hilfsbedürftigkeit  zu  verhüten
oder  ihn  zu  beseitigen,  vorbeugende  oder
helfende  A.-  Unter  öffentlicher  A.  wird
die  Fürsorge  für  Arme  verstanden,  die  auf
Grund  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  aus
öffentlichen  Mitteln  durch  die  hierzu  gesetzlich
berufenen  Armenverbände  (s.  d.)  erfolgt.  Sie
wird  durch  die  Organe  des  Kommunalverbandes
  verwaltet,  von  dem  die  Verpflichtungen
des  Armenverbandes  zu  erfüllen  sind.

Die  Fürsorge  ist  je  nach  der  Dauer  der  Hilfsbedürftigkeit
  eine  dauernde  oder  eine  vorübergehende
  und  je  nach  der  Erwerbsfähigkeit
  des  Hilfsbedürftigen  eine  allgemeine
oder  ergänzende.  Die  Unterstützung  kann
in  Geld  oder  Naturalverpflegung  bestehen
und  entweder  unter  Belassung  des  Armen  in
seiner  Wohnung  oder  durch  Unterbringung  in
einer  Anstalt  gewährt  werden  (offene  oder
geschlossene  A.).  Die  Naturalverpflegung
erfolgt  entweder  durch  Hingabe  von  Lebensmitteln,
  Kleidern  und  Heizstoffen  oder  durch
Zuweisung  an  eine  Familie,  die  den  Unterhalt
gewähren  hat,  oder  an  eine  Reihe  von

amilien,  die  dies  abwechselnd  zu  tun  haben.
Diese  letztere  Art  der  Verpflegung  im  Reihenuge
  ist  noch  hier  und  da  in  kleinen  Land-Zemeinden
  üblich.

Die  Hilfeleistung  in  Krankheitsfällen  kann
sowohl  in  Anstalten  als  auch  im  Wege  der
offenen  A.  durch  einen  zu  diesem  Zwecke  von
dem  Armenverbande  angestellten  Armenarzt
und  unentgeltliche  Gewährung  der  von  ihm
verordneten  Heilmittel  erfolgen.  Die  Bedürfnisse
  des  Armen,  für  deren  Befriedigung  die
öffentliche  A.  zu  sorgen  hat,  sind  durch  die
Landesgesetzgebung  festgestellt  (s.  Armenunterstützung).
  Die  A.  wird  als  außerordentliche
  bezeichnet,  soweit  sie  von  den

 

Armenkassen  —  Armenpflege.

Landarmenverbänden  in  den  ihnen  gehörigen
Anstalten  in  Fällen  zu  gewähren  ist,  in  denen
der  körperliche  oder  geistige  Zustand  des  Hilfsbedürftigen
  die  Anstaltspflege  erforderlich  macht
(s.  Landarmenverbände).

Die  A.  durch  Gewährung  von  Geldunterstützungen
  ist  die  häufigste.  Um  für  die  Bemessung
  der  während  eines  bestimmten  Zeitraumes
  erforderlichen  Unterstützung  einen  Anhalt
  zu  haben,  sind  in  größeren  Städten
bisweilen  von  der  Armenbehörde  bestimmte
Geldbeträge  festgesetzt  worden,  die  je  nach  der
Größe  der  Familie  zur  Beschaffung  des  vollen
notdürftigen  Unterhalts  als  erforderlich  oder
ausreichend  erachtet  werden.  Sie  gelten  als
Ausschlußsätze,  bei  deren  Erreichung  durch
den  eigenen  Erwerb  der  Familie  in  der  Regel
keine  armenrechtliche  Hilfsbedürftigkeit  amerkannt
  wird.

Die  Naturalverpflegung  empfiehlt  sich
hauptsächlich  dann,  wenn  die  Besorgnis  begründet
  ist,  daß  der  Hilfsbedürftige  eine  Geldunterstützung
  unwirtschaftlich,  zu  schnell  oder
für  nicht  bestimmungsgemäße  Zweckhe,  besonders
zur  Beschaffung  von  Spirituosen,  verwenden
werde.  Sie  hat  andererseits  den  Aachteil,  daß
sie  den  Unterstützten  einer  eigenen  Wirtschaftsführung
  entwöhnt  und  ihm  die  Rückkehr  zur
wirtschaftlichen  Selbständigkeit  erschwert.  Eine
Zwischenform  zwischen  Geld=  und  Naturalunterstützung
  ist  die  Bezahlung  des  Wohnungsmietzinses
  für  die  von  dem  Hilfsbedürftigen
selbst  gemietete  Wohnung  an  den  Vermieter.
Sie  ist  bei  einer  ergänzenden  A.  zwechmäßig,
um  Oddachlosigkeit  mit  ihren  die  Erwerbstätigkeit
  in  hohem  Grade  beeinträchtigenden
Folgen  zu  verhüten.

Die  geschlossene  A.  ist  hauptsächlich  für
arbeitsscheue,  dem  Trunk  ergebene,  liederliche
Personen  erforderlich,  besonders  wenn  mit  ihr
ein  Arbeitszwang  verbunden  ist.  Außerdem
kann  sie  zwechmäßig  sein  gegenüber  Personen,
bei  denen  es  zweifelhaft  ist,  ob  sie  nicht  bei
gutem  Willen  imstande  sind,  sich  selbst  zu
unterhalten  (das  engl.  Arbeitshausprinzip),
ferner  für  einzelstehende  Witwen  oder  Waisen
in  Armenhäusern,  Hospitälern  oder  Waisenhäusern,
  namentlich  aber  für  Kranke  oder
Sieche  in  Kranken=  oder  Siechenhäusern  und
für  Wöchnerinnen  in  Entbindungsanstalten.

II.  (Elberfelder  System.)  Eine  besondere
Ausbildung,  die  von  einer  großen  Anzahl  von
Städten  als  Muster  benutzt  worden  ist,  hat
nach  ähnlichen  Vorgängen  in  Hamburg  und
Göttingen  die  offene  A.  zu  Elberfeld  durch
die  dortige  Armenordnung  vom  Jahre  1852
gefunden.  Das  „Elberfelder  System“  beruht
auf  einer  eingehenden  Prüfung  und  besonderen
  Behandlung  jedes  einzelnen  Pflegefalles
  durch  ehrenamtliche,  in  der  Armenverwaltung
  nicht  nur  helfend  und  beratend,
sondern  mit  beschließender  Stimme  mitwirkender
  Armenpfleger.  Zu  diesem  Zwech
ist  der  ganze  Stadtbezirk  derart  in  Quartiere
geteilt,  daß  jedes  von  ihnen  nur  2—4  unterstützungsbedürftige
  Einzelpersonen  oder  Familien
  enthält  und  von  einem  Armenpfleger  beaufsichtigt
  wird,  der  mindestens  in  jeder  zweiten
Woche  jene  aufzusuchen,  ihre  Erwerbsverhält-