Die doͤrflichen Communen liquidiren eine jede gemeinschaftlich fuͤr sich,
die geleisteten Lieferungen, und geben die, in gleicher Art belegten Liquidatio—
nen dem Landrathe ab. Wir befehlen Unsern Domainenbeamten, Inten-
danten und Administratoren bei diesem Liquidations-Geschäft den Einsassen
behülflich zu seyn, und erwarten von den Gursbesitzern, daß sie ihre Unter-
thanen hiebei gleichfalls unterstützen, oder durch ihre Pächter, Verwalter und
Schreiber unterstützen lassen werden.
12.
Die Landräthe reoidiren die Liquidationen, berichtigen und ergänzen
selbige, oder lassen solches durch den Liquidanten nachholen, und senden post-
täglich die bearbeiteten und als richtig anerkannten Liquidationen der Re-
gierung ein.
S. 13.
Diejenigen Mediat-Städte, welche als Ackerbautreibende zu Lieferungen
der Erzeugnisse ihres Erbaues mit herangezogen worden, liquidiren gleich den
dörflichen Kommunen, und reichen die Liquidationen dem Landrathe ein.
Diejenigen Städte, welche andere Gegenstände der städtischen Fabrika-
tion geliefert und diese durch Ankauf oder Beitrag aller Bürger zusammen-
gebracht haben, liquidiren ihre ganze Forderung gleichfalls gemeinschaftlich.
Haben sie aber die requirirten Gegenstände nur von denjenigen Einwohnern
entnommen, welche sich allein im Besitze der gelieferten Objecte befanden,
oder ist die Lieferung nur von einigen Gliedern der Stadtbewohner geleistet,
so liquidirt ein jeder derselben einzeln für sich, und übergiebt seine gehörig
belegte Liquidation dem Magistrate. Diese werden von dem Magistrate nach
angestellter Revislon in eine Haupt-Liquidation zusammengetragen, welche
mit den Special-Liquidationen belegt, und mit der gemeinschaftlichen Liqui-
dation für die ganze Commune der Regierung eingesandt wird.
14.
Gleich nach Eingang der Liquidationen bei der Regierung werden solche
von dieser in Bezug auf die beiden Punkte, ob die Ausschreibung von einer
dazu geeigneten Behörde, und ob die Empfangnahme von der dazu authori-
sirten Behörde geschehen, imgleichen in den übrigen materiellen Punkten ge-
prüft, von der Calculatur revidirt, verbessert und festgesetzt, und wenn etwanige
Reoisions-Monita durch Zwischen-Correspondenz gehoben sind, nach und
nach an Unsern Finanz-Minister mit einer nach beiliegendem Schema A. an-
zufertigenden und in duplo beizufügenden Nachweisung der auszufertigenden
Lieferungsscheiue eingesandt. Die Prüfung, ob die Special-Ausschreibun-
gen der Landräthe und anderer Behörden mit etwa vorhandenen General-
Ausschreibungen harmoniren, und ob die gelieferten Objekte gehörigen Orts
K 2 in