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b) in die Land-Compagnien, welche, nach Maaßgabe der innern Kreis-
eintheilung, in den mittlern, kleinen Städten, und auf dem platten
Lande gebildet werden.
15.
Im Frieden bestimmen als Regel, die in den obigen Gesetzen angege-
benen Jahre den Ein= und Austritt in die verschiedenen Heeres-Abtheilun-
gen, im Kriege hingegen, begründet sich dies durch das Bedürfniß, und alle
zum Dienste aufgerufene Abtheilungen werden von den Zurückgebliebenen und
Herangewachsenen nach Verhältniß des Abgangs ergänzt.
16.
Diejenigen, welche freiwillig in das stehende Heer treten, erhalten da
für die Begünstigung, sich die Waffengattung und das Regiment zu wählen;
dahingegen die, welche von den dazu verordneten Behörden zum Kriegsdienste
aufgerufen sind, durch das Kriegsministerium vertheilt werden.
17.
Wer in dem stehenden Heere nach dem Ablauf seiner dreijährigen Dienst-
zeit länger fortdienen will, verpflichtet sich dazu auf 6 Jahre und bekommt
dafür eine dußere Auszeichnung, bei einer zweiten Verlängerung seiner Dienst=
zeit bekommt er eine Soldzulage und den Anspruch auf eine Versorgung,
wenn er zum weiteren Dienst unfähig geworden.
18
Diejenigen, die nach der gesetzlich zurückgelegten Dienstzeit im tsten
oder Zten Aufgebot der Landwehr aus eigenem Antriebe länger fortdienen wol-
len, erhalten ebenfalls eine dußere Auszeichnung und die Ansprüche auf die
ihren Fähigkeiten angemessenen, Beförderungen in ihren Regimentern. "
19
Um diese verschiedenen Eintheilungen der waffenpflichtigen Mannschaft
mit Ordnung und Gerechtigkeit zu leiten, soll in einem jeden Kreise eine Be-
hörde gebildet werden, die aus einem Offlzier, dem Landrath und ländlichen
aund städtischen Gutsbesitzern besteht.
Berlin, den 3ten September 1814.
Friedrich Wilhelm.
C. F. v. Hardenberg. Kircheisen. Bülow. Schuckmann. Wittgenstein. Boyen.
[No. 246.)