Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

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b)  in  die  Land-Compagnien,  welche,  nach  Maaßgabe  der  innern  Kreiseintheilung,
  in  den  mittlern,  kleinen  Städten,  und  auf  dem  platten
Lande  gebildet  werden.

15.

Im  Frieden  bestimmen  als  Regel,  die  in  den  obigen  Gesetzen  angegebenen
  Jahre  den  Ein=  und  Austritt  in  die  verschiedenen  Heeres-Abtheilungen,
  im  Kriege  hingegen,  begründet  sich  dies  durch  das  Bedürfniß,  und  alle
zum  Dienste  aufgerufene  Abtheilungen  werden  von  den  Zurückgebliebenen  und
Herangewachsenen  nach  Verhältniß  des  Abgangs  ergänzt.

16.

Diejenigen,  welche  freiwillig  in  das  stehende  Heer  treten,  erhalten  da
für  die  Begünstigung,  sich  die  Waffengattung  und  das  Regiment  zu  wählen;
dahingegen  die,  welche  von  den  dazu  verordneten  Behörden  zum  Kriegsdienste
aufgerufen  sind,  durch  das  Kriegsministerium  vertheilt  werden.

17.

Wer  in  dem  stehenden  Heere  nach  dem  Ablauf  seiner  dreijährigen  Dienstzeit
  länger  fortdienen  will,  verpflichtet  sich  dazu  auf  6  Jahre  und  bekommt
dafür  eine  dußere  Auszeichnung,  bei  einer  zweiten  Verlängerung  seiner  Dienstzeit
  bekommt  er  eine  Soldzulage  und  den  Anspruch  auf  eine  Versorgung,
wenn  er  zum  weiteren  Dienst  unfähig  geworden.

18

Diejenigen,  die  nach  der  gesetzlich  zurückgelegten  Dienstzeit  im  tsten
oder  Zten  Aufgebot  der  Landwehr  aus  eigenem  Antriebe  länger  fortdienen  wollen,
  erhalten  ebenfalls  eine  dußere  Auszeichnung  und  die  Ansprüche  auf  die
ihren  Fähigkeiten  angemessenen,  Beförderungen  in  ihren  Regimentern.  "

19

Um  diese  verschiedenen  Eintheilungen  der  waffenpflichtigen  Mannschaft
mit  Ordnung  und  Gerechtigkeit  zu  leiten,  soll  in  einem  jeden  Kreise  eine  Behörde
  gebildet  werden,  die  aus  einem  Offlzier,  dem  Landrath  und  ländlichen
aund  städtischen  Gutsbesitzern  besteht.

Berlin,  den  3ten  September  1814.

Friedrich  Wilhelm.
C.  F.  v.  Hardenberg.  Kircheisen.  Bülow.  Schuckmann.  Wittgenstein.  Boyen.

 

[No.  246.)