Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1814. (5)

–— 88 — 
Jenen Verordnungen zuwider, geht fortwährend, theils bei Seiner Maje- 
stdt unmittelbar, hheils bei mir, eine große Menge von Bittschriften, Vorstellun- 
gen und Gesuchen ein, die zur Beurtheilung und Entscheidung der Ministerien, 
in vielen Fällen sogar vor die nachgeordneten Behörden ausschließend geeignet 
sind. Hierdurch entsteht nicht nur eine höchst lästige Geschäfts-Vermehrung, 
sondern auch für die Interessenten selbst ein nachtheiliger Zeitverlust. Beides 
wird in erhöhtem Maaße eintreten, wenn es während der Abwesenheit Seiner 
Majestät des Königs in Wien geschehe, wohin ich vorauszugehen im Be- 
griff bin. 
Ich bringe daher die vorhin angeführten Verordnungen, insbesondere vom 
14ten Februar 1810., in Erinnerung, indem ich Jedermann aufs neue auffor- 
dere und anweise, sich nach solchem zu achten, seine Gesuche nach Beschaffenheit 
der Gegenstände an die Behörden und an die verschiedenen Ministerien zu richten, 
und sich an Seine Majestät Höchstunmittelbar oder an mich nur in den Fällen zu 
wenden, in denen die gesetzlichen Vorschriften es gestatten. Wer dieses nicht 
beobachtet, hat es sich selbst beizumessen, wenn auf ordnungswidrig eingehende 
Vorstellungen, Gesuche und Schreiben keine Antwort erfolgt, und wenn bei wie- 
derholten unförmlichen und unbegründeten Gesuchen die Strafen in Anwendung 
kommen, welche die Verordnung vom 14ten Februar 1810. festgesetzt hat. 
Berlin, den 10ten September 1814. 
Der Staatskanzler 
Fürst von Hardenberg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.