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Jenen Verordnungen zuwider, geht fortwährend, theils bei Seiner Maje-
stdt unmittelbar, hheils bei mir, eine große Menge von Bittschriften, Vorstellun-
gen und Gesuchen ein, die zur Beurtheilung und Entscheidung der Ministerien,
in vielen Fällen sogar vor die nachgeordneten Behörden ausschließend geeignet
sind. Hierdurch entsteht nicht nur eine höchst lästige Geschäfts-Vermehrung,
sondern auch für die Interessenten selbst ein nachtheiliger Zeitverlust. Beides
wird in erhöhtem Maaße eintreten, wenn es während der Abwesenheit Seiner
Majestät des Königs in Wien geschehe, wohin ich vorauszugehen im Be-
griff bin.
Ich bringe daher die vorhin angeführten Verordnungen, insbesondere vom
14ten Februar 1810., in Erinnerung, indem ich Jedermann aufs neue auffor-
dere und anweise, sich nach solchem zu achten, seine Gesuche nach Beschaffenheit
der Gegenstände an die Behörden und an die verschiedenen Ministerien zu richten,
und sich an Seine Majestät Höchstunmittelbar oder an mich nur in den Fällen zu
wenden, in denen die gesetzlichen Vorschriften es gestatten. Wer dieses nicht
beobachtet, hat es sich selbst beizumessen, wenn auf ordnungswidrig eingehende
Vorstellungen, Gesuche und Schreiben keine Antwort erfolgt, und wenn bei wie-
derholten unförmlichen und unbegründeten Gesuchen die Strafen in Anwendung
kommen, welche die Verordnung vom 14ten Februar 1810. festgesetzt hat.
Berlin, den 10ten September 1814.
Der Staatskanzler
Fürst von Hardenberg.