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Bei allgemein anerkannt kantagioͤsen Fiebern, durch deren
Behandlung das Leben des Arztes selbst gefährdet wirs,
findet eine Verdoppelung der hier von 1 bis 4 angenom-
men Satze statt.
5. Wenn der Arzt mehrere zu einer Familie gehörende und in ei-
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nem Hause wohnende Kranke zu besuchen hat, darf er fuͤr den
zweiten und dritten u. s. w. nur die Hälfte des bestimmten Sa-
tzes fordern. Eben dies gilt auch bei Pensions= und ähnlichen
Anstalten.
f. Wenn aber mehrere Familien in einem Hause wohnen, die den-
selben Arzt gebrauchen, so kann er dann von jeder Familie das
volle Sostrum fordern.
Für jeden nächtlichen Besuch innerhalb der Stadt und Vor-
städte, wenn er der erste Besuch des Kranken ist . 2 bis
Für denselben, wenn er zu den nachfolgenden Besuchen ge-
hört. . 1 bis
.Fuͤr einen nächtlichen Besuch des Kranken der über eine Vier-
telmeile von der Stadt oder den Vorstädten entfernt wohnr,
wenn der erste Besuch der erste überhaupt ist .3 bis
Für denselben, wenn er zu den nachfolgenden Besuchen ge-
hört . . 1 Rtlhlr. 12 Gr. bis
Für einen nächtlichen Besuch gilt ein jeder, der von 10 Uhr
Abends bis des Morgens um 6 Uhr gefordert wird.
Auch bei den wichtigsten Krankheiten darf der Arzt dem Kran-
ken nur zwei Besuche täglich anrechnen, wenn er nicht zu meh-
reren besonders aufgefordert wird. Bei chronischen Krankhei-
ten muß er noch näher nachweisrn, daß täglich 2 Besuche nö-
thig waren, als worüber dann die sachkundige Behörde ent-
scheiden wird.
Wenn der Arzt siundenlang bei dem Kranken zu bleiben aus-
drücklich aufgefordert ist, so muß dies besonders honorirt wer-
den. Doch können einem Arzte für die einem Kranken in einem
Zeitraum von 24 Stunden gewidmeten Besuche incl. des ad 13.
gedachten auf Verlangen erfolgten stundenlangen Bleibens über-
haupt nie über 3 Rthlr. zugebilligt werden.
3 Rthlr.
2 Rthlr.
4 Rchlr.
3 Rlthlr.
Für ein aus dem Hause abgeholtes Rezept 3 bis 6 Gr.
Für ein dergleichen in der Nacht . .6 bis 12 Gr.
Fuͤr die erste Konsultation mehrerer Aerzte, jedem dersel—
ben .1äthlr. 12 Gr. bis
Für jede der folgenden Konsültationen 18 Gr. bis
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3 Rthlr.
1 Rthlr.
18. Für