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Da Wir verhindert sind, die Erbhuldigung persoͤnlich einzunehmen:
so erhaͤlt Unser Staatsminister Freiherr von der Reck Vollmacht und Auf—
trag, dieselbe in Unserm Namen zu empfangen. Dagegen sichern Wir den
Einwohnern der hierdurch von Uns in Besitz genommenen Löänder allen den
Schutz zu, dessen Unfre Unterthanen in Unsern übrigen Staaten sich zu er-
freuen haben.
Die Beamten bleiben, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung, auf
ihren Posten und im Genuß ihres Gehalts und ihrer Emolumente.
Jedermann behält den Besitz und Genuß seiner wohlerworbenen Pri-
vatrechte.
Wir werden mit sorgfältiger Beachtung der frühern Berhältnisse dieser
Länder, ihnen eine ständische Verfassung verleihen, welche ihren Bedürfnissen
angemessen ist, und dieselbe an die allgemeine Verfassung anschließen, die
Wir Unsern gesammten Staaten gewähren werden.
Der von Uns für diese Länder ernannte Ober-Präsident von Vincke
#st von Uns angewiesen, mit Zuziehung des daselbst kommandirenden Generak-
Lieutenants von Heister die Besitznahme hiernach auszuführen, und die
solchergestalt in Besitz genomnenen Länder Unsern Ministerialbehörden zur
verfassungsmäßigen Verwaltung zu überweisem.
Hiernach geschieht Unser Wille.
Gegeben Berlin, den 21sten Juni 1815.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg.
(No. 304.)