Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Die Glaͤubiger, fuͤr deren eigene Erhaltung durch die Sicherstellung der 
laufenden Zinsen gesorgt ist, muͤssen hierbei vorzuͤglich erwaͤgen, daß ihr eignes 
Kapital-Vermoͤgen durch die Anstrengungen, die Wir in so uͤberwiegendem Ver— 
haͤltniß zur Herstellung des Staats von dem Grund-Eigenthum zu fordern genoͤ- 
thigt gewesen sind, gerettet und erhalten worden, und kein Wohlgesinnter unter 
ihnen wuͤrde die Maaßregeln der Strenge billigen, welche in gewoͤhnlichen Zei— 
ten zur Aufrechthaltung des Kredits angemessen sind, doch unter den außerordent- 
lichen Umständen, aus denen der Staat hervorgegangen, die Gerechtigkeit, wel- 
che sie auszunben bestimmt sind, in um so höherm Grade verletzen würden, je- 
mehr die wieder aufblühende Wohlfahrt des Staats die Erwartungen rechtfer- 
tigt, daß auch der größere Theil der Grund-Eigenthümer zu erhalten seyn 
werde. Wir hegen daher zu den Gläubigern der Grund-Eigenthümer das 
gerechte Vertrauen, daß sie, weit entfernt, diejenigen aus ihrem Eigenthum 
zu vertreiben, die mit so großen Opfern für die Erhaltung des Vaterlandes 
und des öffentlichen Wohls wirksam gewesen sind, vielmehr zu jeder Schonung 
und Milde die Hand bieten werden. 
Gegeben Wien, den 1sten März 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
C. F. v. Hardenberg. 
  
(No. 265.)
	        
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