Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(No. 310.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25sten September 1815., wegen Vermessung 
der Schiffe und der darnach zu regulirenden Abgaben. 
A-, Ihren Mir erstatteten Bericht vom 1S8ten Juli c. nehme Ich keinen 
Anstand Folgendes zu bestimmen: 
1) Es soll Behufs der Vermessung der Schiffe und der darnach zu regu- 
lirenden Abgaben hinführo in den gesummten Häfen der Monarchie eine 
gleiche Schiffslasten -Größe angenommen werden, welche zu Vier Tau- 
send Berliner Pfund, oder Funfzig Berliner Scheffel Roggen, zu Achtzig 
Pfund der Scheffel, festgestellt wird. 
2) Nach dem Ausfall der darnach vorzunehmenden Vermessung eines 
Schiffes, sollen sämmtliche, lediglich von den Schiffsgefäßen für die Be- 
nutzung des Hafens zu erlegende Abgaben geordnet werden, um auch 
hierbei die möglichste Einfachheit statt finden zu lassen, und, da diese 
Schiffsgefäßgelder, wegen der örtlichen Verhältnisse, nicht überall gleich 
sepn können, so will Ich Ihnen überlassen, solche für jeden Hafen be- 
sonders, und so, daß sie dem Verkehr nie nachtheilig werden können, 
festzusetzen und bekannt zu machen. 
Paris, den 25sten September 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister Freiherrn von Bülow. 
(No. 311.)
	        
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