Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(No. 311.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Oktober 1815., betreffend die zu Ver- 
änderungen an öffentlichen Gebäuden oder Denkmälern einzuholende Ge- 
nehmigung. 
Ar#r Ihren Bericht vom 27sten v. M. setze Ich hierdurch fest: 
daß bei jeder wesentlichen Veränderung an öffentlichen Gebäuden, 
oder Denkmälern, diejenige Staatsbehörde, welche solche vorzuneh- 
men beabsichtigt, darüber zuvor mit der Ober-Baudeputation kom- 
muniziren, und wenn diese nicht einwilligt, an den Staatskanzler 
Fürsten von Hardenberg, zur Einholung Meines Befehls, ob 
die Veränderung vorzunehmen, berichten soll. 
Paris, den 4ten Oktober 1815. 
Friedrich Wilhelm. 
An . 
den Staats= und Finanzminister Freiherrn von Bülow. 
  
  
o. 312.)
	        
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